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[217]4. Innerpolitische Lage16.
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Die Niederschrift zu diesem Tagesordnungspunkt (auch abgedr. bei Vogelsang, Reichswehr, Staat und NSDAP, S. 474 f.; Trumpp, Franz von Papen, S. 228 f.) ist unterschrieben: „Wienstein, 6. 8.“. Vgl. dazu Anm. 2 zu Dok. Nr. 57.
Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß sein Versuch, Staatssekretär a. D. Dr. Peters für das Preußische Innenministerium als Unterkommissar zu gewinnen, fehlgeschlagen sei. Dr. Peters habe vor einem Eingriff im jetzigen Moment gewarnt. Er habe betont, daß das Versagen der Preußischen Regierung noch nicht eklatant genug hervorgetreten sei.
Vielleicht käme nunmehr als Kommissar der Landrat von Meibom oder Oberpräsident von Halfern in Betracht.
Im übrigen habe er gehört, daß die Bayerische Volkspartei in Bayern sofort eine Mehrheitsregierung mit der SPD bilden werde, wenn die Reichsregierung einen Reichskommissar in Preußen einsetze.
Der Reichsminister der Justiz machte auf den letzten Erlaß Severings17 aufmerksam.
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Am 12. 7. hatte der PrIM Severing 1) die Bevölkerung in einem allgemeinen Aufruf zur Besonnenheit und Zurückhaltung in politischen Auseinandersetzungen aufgefordert, 2) an die Regierungspräsidenten einen Erlaß gerichtet, „wonach die Polizeibehörden bei der Anmeldung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel scharf zu prüfen haben, ob ausreichende Polizeikräfte zum Schutz der Teilnehmer zur Verfügung stehen, im andern Fall aber ein Verbot der Veranstaltung erlassen sollen“ (Horkenbach 1932, S. 240).
Der Reichsminister des Innern erwiderte, daß Minister Severing mit diesem Erlaß der Reichsregierung den Boden für die geplante Aktion in Preußen im Moment entzogen habe. Es sei abzuwarten, wie der Erlaß sich auswirke. Deshalb müsse von dem gestrigen Beschluß über die sofortige Einsetzung eines Reichskommissars in Preußen18 Abstand genommen werden.
Der Reichswehrminister und die übrigen Mitglieder des Reichskabinetts stimmten dieser Auffassung zu.
Staatssekretär Dr. Meissner bat, die Möglichkeit zu erwägen, ob nicht das mangelhafte Eingreifen der preußischen Polizei gegen die kommunistischen Ruhestörer zum Gegenstand einer Mängelrüge nach Artikel 15 der Reichsverfassung19 gemacht werden könne20.
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Gemeint ist Art. 15 Abs. 3 RV: „Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.“
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Zur Begründung der Aktion gegen Preußen s. weiter Anm. 14 zu Dok. Nr. 63 und Anm. 3 zu Dok. Nr. 73.