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4. Entfernung der in Artikel 109 Ziff. 1 Abs. 1 des Friedensvertrags benannten preußischen Beamten aus dem Abstimmungsgebiet Schleswig.
Nach einem kurzen Bericht des Reichsministers des Auswärtigen über die Sachlage11 und einer Erklärung des Vertreters des Preußischen Ministeriums[239] des Innern, daß die Frage nicht mehr praktisch werden würde, weil inzwischen Neuwahlen stattfinden würden, bei denen Deutsche nicht zu Amtsvorstehern gewählt würden, glaubt das Kabinett gleichfalls die Angelegenheit für erledigt halten zu können; es beschließt aber, der Preußischen Regierung hiervon Kenntnis zu geben und ihr mitzuteilen, daß die Auffassung des Auswärtigen Amts und des Preußischen Staatsministeriums der des Reichsministeriums entspräche.
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In der angeführten Vertragsbestimmung wird als Vorbedingung für die in Aussicht genommene Volksabstimmung der Abzug der „deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister)“ aus den beiden schleswigschen Abstimmungszonen vorgeschrieben. Das PrIMin. wollte – gestützt auf eine „nicht ganz klare Bemerkung der Antwort der Entente“ auf die dt. Gegenvorschläge zu den Friedensbedingungen – die Amtsvorsteher zunächst auf ihrem Posten belassen, während der RAM Widerstand gegen den Wortlaut der Vertragsbestimmung für zwecklos hielt: „Der Erfolg wäre, daß unsere Gegner behaupten könnten, wir suchten nach Vorwänden, um uns einer übernommenen Verpflichtung zu entziehen. […] Es stehen wichtigere Interessen auf dem Spiel als die Frage der Amtsvorsteher“ (Der RAM an den RK, 29.8.19; R 43 I/384, Bl. 45 f.).