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7) Notverordnung betreffend Fürsorgemaßnahmen zur Unterbringung Ausgewiesener.
Das Kabinett war sich darüber einig, daß eine Regelung der Materie grundsätzlich notwendig sei5. Über die Form soll möglichst bald unter den Ressorts nochmals verhandelt werden6.
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Am 7. 6. hatte der RIM diesen „außerordentlich dringlichen“ Notverordnungsentwurf übersandt. Er sucht die vorläufige Unterbringung der ausgewiesenen Deutschen in einem vereinfachten, rasch durchführbaren Verfahren zu ermöglichen, wobei die Pflicht der Unterbringung an die Gemeindebehörden fällt. Bisher erfolgte die Unterbringung der Ausgewiesenen lediglich aufgrund wohnungsrechtlicher Bestimmungen (R 43 I/188, Bl. 353 f. und 2565, R 43 I/2565, Bl. 283).
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Unter dem 14. 7. ergeht die VO aufgrund des Art. 48 (RGBl. I, S. 381 f.).