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2. Ablieferungen von Vieh und von Holz an die Entente3.
Das Kabinett erklärt sich mit dem vom Reichsminister für Wiederaufbau unter Abschnitt 5, Ziffer 3 der Anlage 1 zu dem Schreiben vom 2. April 1921 vorgeschlagenen Verfahren, betreffend Viehlieferungen an die Entente, einverstanden4. Die abzugebende Erklärung soll jedoch dahin abgeändert werden,[636] daß gesagt wird: „falls die Reparationskommission sich verpflichtet, den Weltmarktpreis oder zum mindesten die dem Deutschen Reiche jeweils entstandenen Selbstkosten zur Gutschrift zu bringen.“
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In diesem Schreiben vom 2.4.21 an den RK hatte der RMWiederaufbau in zwei Anlagen über den Stand der Vieh- und Holzlieferungen an die Alliierten berichtet (R 43 I/388, Bl. 244–248). In der Anlage 1 hatte der RMWiederaufbau zunächst den Stand der Viehlieferungen geschildert. Danach waren bis Anfang März 1921 die Lieferungen für Pferde, Schafe und Geflügel abgeschlossen und die Lieferungen für Rinder und Ziegen zum großen Teil erfüllt. Eine Einigung über die gutzuschreibenden Preise hatte jedoch mit der Repko noch nicht erzielt werden können. Während die dt. Seite auch die Nebenkosten für die Aufbringung der Tiere angerechnet haben wollte, war die Repko lediglich bereit, die reinen Kosten für die Tiere nach den Durchschnittspreisen von März bis Oktober 1920 zu zahlen.
Abschließend hatte der RMWiederaufbau dem Kabinett drei Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt:
1. Durchführung der Lieferungen zu den von der Repko festgesetzten Preisen;
2. Weigerung der Durchführung der Lieferungen bei Ablehnung der dt. Preisvorschläge;
3. zur 3. Möglichkeit hieß es in dem Schreiben des RMWiederaufbau: „Erklärung der Bereitwilligkeit der Durchführung der Lieferung, falls die Reparationskommission sich verpflichtet, die dem Deutschen Reich jeweils entstehenden Selbstkosten zur Gutschrift zu bringen, und Ablehnung der Lieferung, falls diese Zusage verweigert wird. Bei diesem Vorgehen würden wir jede Schädigung der Reichsinteressen vermeiden, ohne daß uns der Vorwurf illoyalen Handelns gemacht werden könnte. In diesem Falle könnte versucht werden, vielleicht unter Zugrundelegung der von der Reparationskommission festgesetzten Preise eine öffentliche Ausschreibung der Lieferung vorzunehmen und von dem Ergebnis dieser Ausschreibung die Durchführung abhängig zu machen.“ (R 43 I/388, Bl. 245–246).
Der RMWiederaufbau hatte die Lösungsmöglichkeit 3 empfohlen und hatte um die Entscheidung des Kabinetts gebeten.
Siehe dazu weiter Dok. Nr. 236, P. 5.
Das Kabinett erklärt sich ferner mit dem in Abschnitt 5 der Anlage 2 zu dem Schreiben des Reichsministers für Wiederaufbau vom 2. April 1921 gestellten Antrage, betreffend die Lieferungen von Holz an die Entente, einverstanden5. Es soll jedoch je nach dem Ergebnis der Lieferung in eine erneute Prüfung eingetreten werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft macht in eingehenden Ausführungen gegen die Limitierung Bedenken geltend und spricht sich bei der Abstimmung gegen diese aus. Er betont, daß, falls nach der ersten Ausschreibung eine genügende Menge von Holz nicht geliefert werde, bei einer zweiten Ausschreibung der Lieferungstermin nicht eingehalten werden könne6.
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In der Anlage 2 des Schreibens vom 2.4.1921 hatte der RMWiederaufbau über den Stand der Holzlieferungen berichtet. Auch bei den Holzlieferungen gemäß § 2 a der Anlage IV zu Teil VIII VV war es zu keiner Einigung mit der Repko über die anzurechnenden Preise gekommen. Schließlich hatte die Repko in einer Note vom 28.2.1921 einfach Durchschnittspreise für die zu liefernden verschiedenen Holzarten und Schnittsorten festgelegt. Der RMWiederaufbau hatte daraufhin im Einvernehmen mit dem AA und dem REMin. eine Ausschreibung über diese Lieferungen zu den von der Repko festgesetzten Preisen vorgenommen, deren Ergebnis jedoch noch nicht bekannt war.
Im Abschnitt 5 der Anlage 2 hatte der RMWiederaufbau dem Kabinett vorgeschlagen: „Ich bitte dahin entscheiden zu wollen, daß nach Beendigung der Ausschreibung die tatsächlich zu den von der Reparationskommission festgesetzten Preisen angebotenen Mengen geliefert werden, daß indes jede weitere Lieferung verweigert wird.“ (R 43 I/388, Bl. 247–248).
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Siehe dazu weiter den Band „Das Kabinett Wirth“ dieser Edition, Kabinettssitzung vom 27.5.1921, P. 1.