2.50.2 (feh1p): 2. Steuerabzug.

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2. Steuerabzug6.

6

Durch die §§ 45 f. des Einkommensteuergesetzes vom 29.3.1920 (RGBl. 1920, S. 359  f.) war festgelegt worden, daß der Arbeitgeber zu Lasten des Arbeitnehmers 10% des Lohnes als Steuer abzuführen hatte. Diese Maßnahme wurde allgemein als Steuerabzug oder auch Steuerlohnabzug bezeichnet. Der Steuerabzug wurde am Ende des Rechnungsjahres auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Durch das Ergänzungsgesetz vom 21.7.1920 war in der Höhe des Steuerabzuges eine Staffelung nach niederen und höheren Einkommen vorgenommen worden (RGBl. 1920, S. 1463  f.).

Staatssekretär Schroeder teilt mit, daß Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Ruhrreviers bei ihm vorstellig geworden seien, damit besondere Härten beim Steuerabzug vermieden würden. Sie hätten insbesondere gebeten, daß bei den Arbeitseinkommen über 15 000 M gleichfalls nur 10%, nicht 15% abgezogen würden7, und ferner gebeten, den Lohn für die Überschichten vom Abzug völlig frei zu lassen.

7

Nach dem Ergänzungsgesetz vom 21.7.1920 wurden Jahreseinkommen von 15–30 000 M mit einem Steuerabzug in Höhe von 15% belastet (RGBl. 1920, S. 1464 ).

Das Kabinett beschließt, daß der Staatssekretär Schroeder in diesen Fragen die Stellungnahme des Ministers Wirth telegraphisch einholen solle. Im Falle seines Einverständnisses soll die Angelegenheit an den 5. Ausschuß des Reichstags (volkswirtschaftliche Angelegenheiten) gebracht werden8.

8

Am 27.8.1920 teilte das RFMin. dem StSRkei mit, daß der RFM den Änderungen seine Zustimmung erteilt habe. Danach sollte bei Jahreseinkommen von 15–30 000 M der Steuerabzug auf 10% gesenkt werden, während ein Steuerabzug für Überschichten (mehr als 300 Schichten jährlich) überhaupt unterbleiben sollte. Nach Mitteilung des RFMin. hatte sich auch der 5. RT-Ausschuß mit dieser Regelung einverstanden erklärt (R 43 I /2414 , Bl. 57).

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