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4. Entwurf einer Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten.
[Der Entwurf12 wurde nach kurzer Debatte im wesentlichen unverändert angenommen.]
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Der vom RArbM am 30. 1. vorgelegte Entw. dehnt die Unfallversicherung (s. §§ 537–914 der Neufassung der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 15.12.24 im RGBl. I, S. 779) u. a. auf folgende gewerbliche Berufskrankheiten aus: (1) Erkrankungen durch Blei, Phosphor, Quecksilber, Arsen, Benzol; (2) Hauterkrankungen durch Einwirkung giftiger Hölzer; (3) Star bei Glasarbeitern. Der Versicherungspflicht unterliegen alle Betriebe, in denen derartige Giftstoffe gewonnen, verarbeitet oder verwendet werden (R 43 I/2093, Bl. 326-329). – Die VO wird vom RArbM am 12.5.25 erlassen (RGBl. I, S. 69).