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4. Die Gesetze zur Durchführung des Sachverständigengutachtens.
Das Kabinett stimmte folgenden Gesetzentwürfen zu14:
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Die im folgenden unter a) bis g) aufgeführten Entwürfe sind in den entsprechenden Vorlagen enthalten, die die RReg. nach der Londoner Konferenz dem RT zuleitet: RT-Drucks. Nr. 447, 448, 450–452 in Bd. 383. Zu dem unter h) aufgeführten Entwurf s. Anm. 13.
a) | dem | Entwurf | zum Bankgesetz, |
b) | „ | „ | einer Satzung der Reichsbank, |
c) | „ | „ | zum Münzgesetz, |
d) | „ | „ | eines Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, |
e) | „ | „ | des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahngesellschaft (Reichsbahngesetz), |
f) | „ | „ | der Satzung der Deutschen Reichsbahngesellschaft (Gesellschaftssatzung), |
g) | „ | „ | eines Gesetzes über die Industriebelastung, |
h) | „ | „ | eines Gesetzes über die Durchführung des Londoner Protokolls betr. die Verpfändung der Reichseinnahmen. |
Die Delegation für die Londoner Konferenz erhält damit die Vollmacht, die Gesetzentwürfe offiziell der Reparationskommission vorzulegen.