Text
7. [Verwertung von reichseigenem Besitz.]
Der Reichsschatzminister überreicht die anliegenden Richtlinien für die Verwertung von Vermögenswerten und -rechten des Reichs bis zur Ratifikation des Friedensvertrages12 mit der Erklärung, daß er sich an diese Richtlinien halten werde, bis auf Grund einer abweichenden Stellungnahme eines Ministers das Kabinett etwas anderes entschieden habe.
Fußnoten