Text
[12]4. Zuständigkeit im Siedlungswesen.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft betonte die Notwendigkeit einer Übertragung der Zuständigkeit für das Siedlungswesen vom Reichsarbeitsministerium auf das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft8.
Das Reichskabinett erklärte sich hiermit einverstanden9.
Fußnoten
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Die Übertragung der Siedlungszuständigkeiten auf das REMin. war von Vertretern landwirtschaftlicher Spitzenorganisationen in den vorangegangenen Monaten mehrfach gefordert worden. So hatte der Präs. der Landwirtschaftskammer Stettin, v. Flemming, am 13.5.32 an RK Brüning geschrieben: „Auf Grund eingehender Kenntnis der landwirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere der Siedlung in Pommern muß ich zum Ausdruck bringen, daß ich jeden Versuch, das Landwirtschaftliche bei einer Siedlung nicht in den Vordergrund zu stellen, für gleichbedeutend mit einem Mißlingen der Siedlungsarbeit ansehen muß. Deswegen bin ich der Ansicht, daß das zuständige Ressort für Siedlung das Reichslandwirtschaftsministerium […] ist.“ (R 43 I/1289, Bl. 375–379). Bei einer Besprechung mit StS Meissner am 25.5.32 hatte der RPräs. es als „als unumgänglich notwendig“ bezeichnet, „daß die landwirtschaftliche Siedlung, die bisher bei vielen Behörden zersplittert ist, möglichst in einer Hand zusammengefaßt wird, und daß die Entscheidung über den Erwerb der Güter und ihre Zuführung zur Siedlung entweder beim Ostkommissar oder beim Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft liegt.“ (Schreiben Meissners an RKomOsthilfe Schlange-Schöningen vom 26. 5., ebd. Bl. 383–384). – Ein selbständiges Osthilfekommissariat bestand seit Bildung der neuen RReg. nicht mehr. Zum neuen RKomOsthilfe war am 1. 6. REM v. Braun ernannt worden (R 43 I/1309, Bl. 101).
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Zur Durchführung dieses Beschlusses s. weiter Dok. Nr. 33, P. 4 b.