Text
6. [Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung]
Das Kabinett stimmt der Einbringung des vom Reichsminister der Justiz vorgelegten Entwurfs einer Verordnung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung als Notverordnung zu7.
Fußnoten
- 7
Der VOEntw. über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung diente der Verlängerungsdauer der gleichnamigen VO des Bundesrats vom 26.10.1914 (RGBl. 1914, S. 466), in der für die Dauer des Krieges die Landesgesetzgebungsbefugnisse für die Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse solcher Genossenschaften erweitert wurden, die zur Erschließung von Ödland zum Nahrungsmittelanbau gebildet werden sollten. Mit der neuen VO sollte der RArbM das Recht erhalten, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der VO vom 26.10.1914 zu bestimmen (R 43 I/1349, S. 491 f.). Die am 3.7.1919 in Kraft tretende VO war in diesem Punkte abgeändert und bestimmte das Ende des Außerkrafttretens der VO mit dem 31.12.1919 (RGBl. 1919, S. 636).