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5. Ankauf von Gelsenkirchen-Aktien durch das Reich.
Staatssekretär Dr. Zarden führte aus, daß in der Affaire des Ankaufs der Gelsenkirchen-Aktien durch das Reich17 pressemäßig eine Beruhigung eingetreten sei18. Dr. Pönsgen habe ihn – Zarden – kürzlich aufgesucht und zu verstehen gegeben, daß ihm selbst die ganze Transaktion nicht sehr angenehm sei.
Der Reichsminister des Innern richtete an den Reichsminister der Justiz die Frage, ob die Prüfung der rechtlichen Fragen beendet sei.
Der Reichsminister der Justiz bejahte diese Frage und betonte, daß man eine privatrechtliche, eine staatsrechtliche und eine etatsrechtliche Seite der Angelegenheit unterscheiden müsse. Privatrechtlich sei darauf hinzuweisen, daß der erste Brief des Reichsministers Dietrich an die Charlotten-Hütte19 eine Bürgschaftserklärung darstelle und rechtsgültig sei. Der zweite Brief des Reichsministers Dietrich in dieser Angelegenheit, gerichtet an die Bankfirma Hardy20, sei ein Kommissionsauftrag. Auch dieser Brief sei rechtsgültig.
Staatsrechtlich sei zu prüfen gewesen, ob Reichsminister Dietrich die erwähnte Verbindlichkeit allein habe eingehen können. Diese Frage sei unbedenklich zu bejahen.
Etatsrechtlich sei darauf hinzuweisen, daß Mittel für die Transaktion im Etat nicht vorgesehen seien. Für die Bewilligung der in Frage kommenden Mittel sei der Reichstag zuständig21.