2.86.4 (bau1p): 4. Ermächtigung des Reichsschatzministeriums zu Verkäufen an das Ausland auf Grund eigener Prüfung ohne Zustimmung des Ein- und Ausfuhrkommissars. […]
[322]4. Ermächtigung des Reichsschatzministeriums zu Verkäufen an das Ausland auf Grund eigener Prüfung ohne Zustimmung des Ein- und Ausfuhrkommissars. […]