Text
[855]8. <Entwurf eines Gesetzes über Kündigungsbeschränkung zugunsten Schwerkriegsbeschädigter.
Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu12.>13
Fußnoten
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Das Gesetz über Kündigungsbeschränkung vom 24.3.1922 (RGBl. 1922 I, S. 279) verlängerte den Kündigungsschutz bis zum 1.10.22. Nach der Begründung zum Gesetz (RT-Drucks. Nr. 3746, Bd. 371) sollte bis zu diesem Termin ein endgültiges Gesetz vorgelegt werden. Tatsächlich war jedoch eine erneute Fristverlängerung bis zum 1.1.23 notwendig geworden, die der vorgelegte Entwurf verwirklichen sollte (R 43 I/707, 708, Bl. 70). Der Entwurf gelangt am 19.6.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4526, Bd. 374), wird in 3. Beratung am 26.6.22 verabschiedet und am 19.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 599).
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Bei der gekennzeichneten Stelle handelt es sich um eine Ergänzung des Protokolls durch Offermann.