2.148.1 (cun1p): 1) Devisenordnung.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

1) Devisenordnung.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu1.

Fußnoten

1

Der VO-Entwurf, vom RWiM vorgelegt am 2. 5. (R 43 I /2445 , Bl. 124a-129), wird am 3. 5. dem RPräs. zur Vollziehung zugeleitet und unter dem 8.5.23 erlassen (RGBl. I, S. 275  ff.). In seinem Begleitschreiben an den RPräs. erklärt Becker: „Der Verordnungsentwurf sieht eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Maßnahmen gegen die Valutaspekulation vor. In dieser Richtung liegen die Bestimmungen betreffend Verbot des Markverkaufs im Auslande, Verbot der Beleihung ausländischer Zahlungsmittel, Erstreckung der Meldepflicht für Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln auch auf die Eigengeschäfte der Devisenbanken und auf Geschäfte, welche diese für Ausländer tätigen, ferner die Rechte der Reichsbank auf Auskunft bzw. Anmeldung des Devisenbesitzes und der Devisengeschäfte sowie das weitere Recht der Reichsbank, die Abgabe wirtschaftlich nicht berechtigten Devisenbesitzes zu fordern und schließlich das Recht der Reichsbank, unzuverlässige Personen unter Vorprüfung zu stellen.“ (R 43 I /2445 , Bl. 130-132, 136-138).

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