Text
1a. Reichsminister des Innern: Fürstenauseinandersetzung.
Der Reichsminister des Innern führte aus, daß es leicht möglich sein werde, einen Gesetzentwurf herzustellen, der nur eine einfache Mehrheit gebrauche2. Nach seiner Ansicht müsse sich die Reichsregierung baldigst darüber schlüssig werden, ob sie nicht lieber einen derartigen Entwurf aufstellen wolle anstatt des jetzigen Entwurfs, der verfassungsändernden Charakter trage2a.
Fußnoten
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Am 1.5.26 hatte das Kabinett Luther den aus einem Kompromißentwurf der Regierungsparteien hervorgegangenen „Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ dem RR vorgelegt; der Entwurf war von der RReg. als verfassungsändernd bezeichnet worden. Am 14. 5. hatte der RR den GesEntw. mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. Siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 348, P. 2 und Nr. 349, P. 2. Zur Vorgeschichte vgl. auch: Politisches Jahrbuch 1926, S. 489 ff.
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Am 21.5.26 legten der RIM und der RJM den GesEntw. „über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ dem RT vor, und zwar in unveränderter Form und unter Beibehaltung seines verfassungsändernden Charakters (RT-Bd. 408, Drucks. Nr. 2324). Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 16, P. 1.