Text
8. Entwurf einer Verordnung über Zolländerungen.
Nachdem der Reichsminister der Finanzen die einzelnen Positionen der Vorlage erläutert hatte24, stimmte das Reichsministerium der Verordnung in der vorliegenden Fassung bei.
Fußnoten
- 24
Die gemeinsame Vorlage des RFM, REM und RWiM vom 10.12.1932 sieht vor allem die Verlängerung der geltenden Zollsätze für Schweine, Fleisch und Zucker über den 31.12.1932 hinaus bis auf weiteres vor, um die in besonderen wirtschaftlichen Zwangslagen befindlichen inländischen Schweinemäster und Zuckerrübenbauern vor ausländischer Konkurrenz zu schützen (R 43 I/2427, Bl. 379–384). – Die VO tritt am 22.12.1932 in Kraft (RGBl. I, S. 545).