Text
3) Kohlenverordnung Degoutte Nr. 325
Fußnoten
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Die Verfügung Degouttes Nr. 32 vom 10. 4. bezieht sich auf die neubesetzten Gebiete bei Kehl; gemeint ist hier wohl die Verfügung Nr. 33 vom 11. 4., die jede Nichtbefolgung der Lieferungsbefehle der MICUM seitens der dt. Fabriken und Bergwerke mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafen bis zum doppelten Wert der geforderten Lieferung bedroht (abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5876, Bd. 378, S. 174).