2.158.2 (bau1p): 2. Straflosigkeit der Baltikumtruppen.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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2. Straflosigkeit der Baltikumtruppen6.

Vize-Admiral Hopmann trägt vor, daß er es für seine Pflicht gehalten habe, auch den Führern der Baltikumtruppen Straflosigkeit zuzusichern, da andernfalls eine Rückkehr der Truppen innerhalb der von der Entente gestellten Frist nicht zu erreichen war7. Leutnant Roßbach8 falle nicht unter diese Amnestie. General Reinhardt vertritt die Ansicht, daß mit Rücksicht auf die Art, wie der Befehl des Vize-Admirals Hopman weiter übermittelt worden sei, die Amnestie auch Leutnant Roßbach zugute komme. Aus militärischen Gründen sei dies sehr zu bedauern. Der Herr Reichskanzler führt aus, daß das Kabinett seinerzeit den Führern der Baltikumtruppen Straffreiheit nicht habe zusichern wollen9. Nachdem die Zusicherung durch Vize-Admiral Hopman einmal gegeben sei, müsse man sich aber auf den Boden dieser Tatsache stellen. Die falsche Befehlsübermittlung habe jedoch nicht die Folge, daß auch Leutnant Roßbach unter die[565] Amnestie falle. Das Kabinett beschließt, daß das Reichsjustizministerium schleunigst eine dem Reichsrat und der Nationalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegende Amnestie-Verordnung ausarbeiten soll10.

Fußnoten

6

Lt. Kabinettsbeschluß vom 30.10.19 sollten alle nach dem 11.11.19 nicht rückkehrwilligen dt. Baltikumsoldaten für fahnenflüchtig erklärt werden; ihnen drohten kriegsgerichtliche Verfahren (vgl. Dok. Nr. 90, P. 1).

7

Von seiten der interall. Baltikumkommission war GenLt. von Eberhardt am 26.11.19 in ultimativer Form der 13.12.19 als Frist für die endgültige Räumung des Baltikums durch die von ihm befehligten dt.-russ. Truppen gesetzt worden. Die Räumungsfrist wurde im wesentlichen, wenn auch nicht immer unter Befolgung der von der Kommission gemachten Auflagen, eingehalten. Die letzten noch auf litauischem Boden verbliebenen Teile der Eisernen Division kehrten am 16.12.19 über die Reichsgrenze zurück. Damit war die mil. Räumung des Baltikums beendet. Einzelheiten zur Schlußphase des Baltikumunternehmens s. in den in Dok. Nr. 106, Anm. 3 genannten Materialien. In einem ungezeichneten Bericht vom 3.12.19 über die Stimmung der zurückkehrenden Baltikumtruppen, den StKom. von Berger allen Reichs- und Pr. Ministern zuleitete, war über die termingerechte Räumung u. a. festgestellt worden: „Der Abtransport wird meiner Ansicht nach ohne wesentliche große Schwierigkeiten abgehen. […] Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß den Truppen und insbesondere den Führern eine volle Amnestie zugesichert wird. Ganz besonders gilt dies von der Person des Major Bischoff, Führer der eisernen Division. Bischoff ist die Seele seiner Division. Er hat sie ins Leben gerufen, und die Truppe hängt an ihm, wie an keinem anderen Führer. Ich glaube sagen zu können, daß die eiserne Division, die etwa 10 000 Mann Verpflegungsstärke hat, sich nicht auflösen wird, ehe ihr nicht diese bindende Zusage gemacht ist“ (R 43 I /48 , Bl. 139–143).

8

Über die Abteilung Roßbach vgl. Dok. Nr. 90, P. 1.

9

Auf dem Anschreiben des in Anm. 7 zit. Berichts hatte RK Bauer am 12.12.19 vermerkt, daß den Vorschlägen des Einsenders, die u. a. auch die Gewährung von Entlassungsgeld, den Umtausch des Bermondtgeldes sowie den Einsatz bewährter Truppenteile im ostpr. Grenzschutz umfaßten, „nicht entsprochen“ werden könne (R 43 I /48 , Bl. 139). Als OPräs. Winnig den Baltikumtruppen in einer am 29.11.19 verfaßten „Ermahnung“ für den Fall ihres Wohlverhaltens neben anderen Zusagen auch eine von der RReg. geplante Amnestierung in Aussicht stellte, hatte der RK am 3. 12. gleichfalls ablehnend Stellung bezogen: „Kommt m[einer] A[nsicht] nach nicht in Frage. W[innig] ist zu veranlassen, von solchen Versprechungen abzusehen“ (Winnig an den RK, 29.11.19; R 43 I /48 , Bl. 133–136).

10

Dieses Verfahren war durch Art. 49 RV vorgeschrieben, wonach Reichsamnestien an ein Reichsgesetz gebunden sind. Eine entsprechende Gesetzesvorlage wurde nicht ermittelt.

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