Text
1. [Neuordnung des Abgabenwesens.]
Der Reichsminister der Finanzen teilt mit, daß infolge der vom Kabinett grundsätzlich genehmigten Neuordnung des Abgabenwesens3 Artikel 83 der Verfassung eventuell noch einer Änderung bedürfe4. Er erbittet und erhält die Ermächtigung, das Weitere zu veranlassen, sofern es absolut erforderlich ist.
Fußnoten
- 3
Vgl. Dok. Nr. 12, P. 9.
- 4
Im RVEntw. vom 18.6.19 lautet Art. 83: „Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet. Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.“ Das Änderungsbegehren des RFM dürfte sich darauf bezogen haben, auch die Verwaltung der einzuführenden direkten Reichssteuern durch reichseigene Behörden verfassungsrechtlich abzusichern. Die Änderung des Art. 83 RVEntw. wird nicht vorgenommen. Vielmehr erfolgt durch extensive Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen (vgl. Dok. Nr. 17, Anm. 9) eine entsprechende Regelung durch einfaches Reichsgesetz mit dem aus der Reichsabgabenordnung vorgezogenen Ges. über die Reichsfinanzverwaltung vom 10.9.19 (RGBl. S. 1591). – Siehe dazu weiter Dok. Nr. 30, P. 4.