Text
8. Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Kohlensteuergesetzes.
Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu4.
Fußnoten
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Der Entwurf in R 43 I/2409, Bl. 331-336 ist identisch mit der in den RT eingebrachten Fassung. „Der Entwurf mußte im Hinblick auf die finanzielle Notlage des Reiches“ – so heißt es in der Begründung – „die Erhöhung des Steuersatzes auf 40% des Wertes der Kohle vorsehen und zugleich in Rücksicht auf die fortgesetzten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Preisgestaltung auf dem Weltmarkt, die Möglichkeit einer jederzeitigen Heraufsetzung und Herabsetzung dieses Steuersatzes schaffen.“ (RT-Drucks. Nr. 3130, Bd. 370). Nach eingehender Beratung (siehe RT Drucks. Nr. 3635, Bd. 371, Nr. 3957, Nr. 4075 Bd. 372) wird das Gesetz am 31.3.1922 im RT verabschiedet (RT Bd. 354) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen verkündet (RGBl. 1922 I, S. 378).