Text
2. Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung in den Ausschüssen des Reichsrats3.
Das Reichskabinett beschloß,
a) daß der von den Ausschüssen des Reichsrats gestrichene § 56 der Regierungsvorlage über die Arbeitslosenversicherung entgegen dem Beschluß des Reichskabinetts vom 5. November 1926 gestrichen bleibt;
b) daß bei dem Lohnklassensystem entsprechend dem Beschluß der Reichsratsausschüsse die oberste (VII.) Lohnklasse beizubehalten ist;
c) daß die Krisenfürsorge im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit obligatorischer Prüfung der Bedürftigkeit eingerichtet werden soll. Die Kosten sollen zu 25% durch die Gemeinden, zu 75% durch Zuschüsse des Reichs aufgebracht werden4.
Fußnoten
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Bei der Beratung von Änderungsbeschlüssen der RR-Ausschüsse zum GesEntw. über Arbeitslosenversicherung in der Kabinettssitzung vom 5. 11. hatte die RReg. entgegen dem Vorschlag des RArbM u. a. beschlossen: a) den § 56 des GesEntw. betr. Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten; b) die 7. Lohnklasse im Lohnklassensystem der Arbeitslosenversicherung wegfallen zu lassen (siehe Dok. Nr. 108, P. 1 unter A I und II). Gegen diese beiden Beschlüsse erhob der RArbM in einer Kabinettsvorlage vom 8. 11. nachdrücklich Einspruch und erbat hierüber eine nochmalige Beschlußfassung (R 43 I/2032, Bl. 198–199).