Text
[Anlage
Vorläufiges Abkommen mit der Micum und den Werken, die mit den Alliierten noch keinen Vertrag abgeschlossen haben.
Das Abkommen umfaßt:
1. | Das Inkrafttreten. | |
[994]Das Abkommen tritt in Kraft, wenn innerhalb von 10 Tagen 80% der Werke sich damit einverstanden erklären. | ||
2. | Regelung der Kohlensteuerbezahlung. | |
a) | soweit Rückstände aus der Zeit vor dem Ruhreinbruch vorhanden sind, | |
b) | für die während des passiven Widerstandes entstandene Steuerschuld. Höchstbetrag 15 Millionen Dollar. | |
3. | Die künftige Kohlensteuerabgabe (10 fr.). | |
4. | Reparationslieferungen. | |
a) | Kohle (18%) | |
b) | Nebenprodukte | |
c) | Transportverpflichtung | |
5. | Preisfestsetzung für Lieferungen an die Regie. | |
6. | Lieferung an die Besatzung gegen Requisitionsscheine. | |
7. | Priorität der Reparationen und Lieferungen an die Besatzung. | |
8. | u. 9. Kontrolle der Werke. | |
10. | Kohlenverteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten (Reparation, Requisition, fremde Länder, Eisenbahn, Industrie). | |
11. | Kohlenlieferung an das Ausland. | |
12. | Verfügung über die Haldenbestände. | |
13. | Verfügung über die Bestände an metallurgischen Erzeugnissen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen). | |
14. | Verfügung über die Verkehrsmittel innerhalb der Betriebe. | |
15. | Erleichterungen für die Ausfuhr in das unbesetzte Gebiet. | |
16. | Kontingentierung des Exports nach dem Ausland und in das unbesetzte Gebiet. | |
17. | Rohstoffversorgung der eigenen Werke außerhalb des besetzten Gebiets. | |
18. | Ersatzansprüche der Werke an das Reich. | |
19. | Verfügungsrecht der Regie über die sonstige Produktion. |