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5. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen.
Der Reichswirtschaftsminister brachte die als Anlage 1 der Niederschrift beigefügte Kabinettsvorlage zur Sprache, nach der die betreffenden Bestimmungen der Dritten Notverordnung wegen der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute,[2386] der Giroverbände und Girozentralen sowie deren Umorganisation über den 31. März hinaus bis zum 30. September 1932 in Kraft bleiben sollen14.
Das Kabinett war damit einverstanden, daß der Entwurf durch Notverordnung in Kraft gesetzt werde15.