Text
5. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 146 Abs. 2 der Reichsverfassung1.
[Dem GesEntw. wurde mit geringfügigen Änderungen zugestimmt.]
Fußnoten
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Der KabEntw. war am 30.1.1921 vom RIM dem RK zugesandt worden (R 43 I/777, Bl. 149–153). In dem Begleitschreiben hatte der RIM vorgeschlagen, zunächst zu erörtern, ob der Entw. vor der Beschlußfassung im Kabinett im Interfraktionellen Ausschuß besprochen werden sollte. Auf der Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses vom 4.2.1921 geschah dies jedoch nicht (R 43 I/1028, Bl. 33–34).
Zum Text des KabEntw. s. die Regierungsvorlage im Rahmen der Doppelvorlage über den „Entw. eines Gesetzes zur Ausführung des Art. 146 Abs. 2 der Reichsverfassung“ (RT-Drucks. Nr. 1883, Bd. 366), die im wesentlichen mit dem KabEntw. übereinstimmte.
Zum Standpunkt der katholischen Kirche in der Frage der Schulgesetzgebung nach Art. 146 der RV s. Dok. Nr. 117.
Zum Standpunkt des Zentrums in der Schulfrage vgl. die Rede des Abg. Trimborn im RT am 28.10.1920, RT-Bd. 345, S. 823 f.