2.191.1 (cun1p): 1) Strafantrag gegen die Rote Fahne wegen Beleidigung der Reichsregierung.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

1) Strafantrag gegen die Rote Fahne wegen Beleidigung der Reichsregierung.

Das Kabinett stimmt dem1<Antrage des Herrn Reichsministers der Justiz zu und beschließt, den Herrn Reichskanzler ein für alle Mal zu ermächtigen, bei Beleidigungen der Reichsregierung namens der Reichsregierung Strafantrag zu stellen, ohne daß der einzelne Fall der Beschlußfassung des Kabinetts unterbreitet zu werden braucht2>.

Fußnoten

1

Das folgende handschriftlich; ursprünglich fortgesetzt: „Strafantrage zu.“

2

Einen entsprechenden Antrag hatte Heinze in seinem Schreiben an den RK vom 8. 6. eingebracht und zugleich vorgeschlagen, wegen der in Nr. 120 vom 29. 5. enthaltenen Beschimpfungen der RReg. Strafantrag gegen die ‚Rote Fahne‘ zu stellen, was am 3. 7. auch geschieht. Vorausgegangen war ein Schreiben Oesers an Severing, in dem jener ein Verbot der ‚Roten Fahne‘ nach § 8 Ziff. 1 sowie § 21 des Republikschutzgesetzes angeregt hatte, da durch die Beschimpfungen der RReg. „zugleich die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reichs herabgewürdigt“ worden sei (R 43 I /2533 , Bl. 61, 66 f., 72). Über die Reaktion Severings berichtete v. Stockhausen in einer Notiz vom 4. 6.: „Bei Aussprache heute abend zwischen Minister Severing, Oberst Kuenzer, MinDirig. Abegg und mir erklärte der Minister, daß er während der nächsten acht Tage, solange man brauche, um Polizeifragen im Ruhr gebiet zu entscheiden und die Erregung sehr stark sei, ein Verbot der ‚Roten Fahne‘ nicht vornehmen möchte. Er ging aber auf den Zwischenvorschlag von Kuenzer ein, bei erster Gelegenheit, die sich nun wohl jeden Tag finde, das Blatt nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Oberst Kuenzer hat übernommen, auf den Vollzug zu achten.“ (R 43 I /2533 , Bl. 63). Am 13. 6. vermerkte v. Stockhausen: „In den letzten zehn Tagen hat weder eine Beschlagnahme der ‚Roten Fahne‘ stattgefunden noch ist wegen irgendwelcher Artikel Strafantrag gestellt worden.“ (R 43 I /2533 , Bl. 64). Lt. Aufzeichnung Wevers vom 26. 7. wurde am 13. 7. im RJMin. in Anwesenheit Heinzes und Severings erneut über das Vorgehen gegen die ‚Rote Fahne‘ beraten. Auf Anregung Kuenzers und Wevers habe die pr. Seite zugesagt, jede Nummer sofort nach Erscheinen zu prüfen und ggf. Beschlagnahmen größeren Umfangs zu verfügen. Severing habe sich mit diesem Vorgehen auf etwa vier Wochen ausdrücklich einverstanden erklärt; dann sei die Maßnahme aber doch zurückgestellt worden und nach neuerlichem Drängen Wevers, nun endlich mit der zugesagten Überwachung zu beginnen, habe das PrIMin. am 26. 7. „aus politischen Gründen der Ausführung widerraten.“ (R 43 I /2670 , Bl. 78 f.). StS Hamm schickt diese Aufzeichnung Wevers am 28. 7. abschriftlich an den RJM und bemerkt dazu: „Es ist m. E. für die RReg. schlechterdings unerträglich, daß Vereinbarungen solcher Art einseitig, noch dazu ohne irgendwelche Mitteilung von der preußischen Behörde, nicht innegehalten werden.“ (R 43 I /2670 , Bl. 77).

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