Text
Bericht des Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht. [Notenbankplan der Sachverständigen.]
ReichsbankpräsidentSchacht berichtete über den Inhalt der Anlage1.
Die neue Bank solle ihren Sitz in Berlin haben. Das Büro zur Herstellung von Banknoten solle nach dem neutralen Ausland verlegt werden2. Hiergegen habe er protestiert. Wie er aus der deutschen Presse ersehen habe, habe dieser Protest bereits Erfolg gehabt, das genannte Büro werde auch in Deutschland errichtet.
Er habe ferner den Vorschlag gemacht, von der Gründung einer neuen Bank abzusehen und das neue Institut der Reichsbank anzugleichen bezw. mit der Reichsbank zu verschmelzen3. Die Reichsbank müsse dann ihr Kapital erhöhen.
Was das Organisationskomitee4 anlange, so sei beabsichtigt gewesen, dieses aus den Vorstandsmitgliedern der großen Zentralnotenbanken zusammenzusetzen.[465] Dieser Plan sei an dem Widerstand der Zentralnotenbanken gescheitert. Wenn man keine neue Bank gründe, könnte das Direktorium der Reichsbank zur Bildung des Organisationskomitees herangezogen werden. Allerdings müßte hier eine Neuwahl erfolgen.
Die Bestimmung, daß der Präsident der neuen Bank von mindestens 9 Mitgliedern des Aufsichtsrats, von denen 6 Deutsche sein müßten, gewählt werden müsse5, sei sachlich vielleicht begründet, politisch jedoch schwer tragbar.
Daß der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von ¾ die Verlegung des Metallbestandes der Bank in [ein] neutrales Land beschließen könne6, sei untragbar. Hiergegen werde protestiert werden müssen. […]
Der Kommissar sei ein rein technischer Funktionär7. Die Leitung der Bank liege ganz in den Händen der Direktion. Gegen die Einschränkung des Notenausgaberechts des Reiches8 müsse protestiert werden. Die auf Seite 20 unter XV 2 erwähnten 400 Millionen könne man zur Finanzierung des Moratoriums verwenden, wenn man die Rentenbank weiter bestehen lasse9.
Die Reichsbank solle dem Reiche die Verpflichtung aus den Dollarschätzen in Höhe von etwa 240 Millionen Goldmark abnehmen und den Besitzern von Dollarschätzen Reichsbankaktien zur Verfügung stellen10. Als Äquivalent käme eine Verlängerung des Notenprivilegs der Reichsbank in Frage. […]
Der Reichsbankpräsident bat die Ressorts, den Entwurf zu prüfen und ihm im Laufe des Monats [17. 3.] etwaige Einwendungen mitzuteilen11.
Fußnoten
- 1
Gemeint ist ein 24seitiger maschinenschr. Entwurf in frz. Sprache „Plan pour la Banque d’Emmission en Allemagne modifié par le Sous-Comité de la Banque“, datiert vom 6.3.24 (in der Anlage zum obigen Protokoll, auch in R 43 I/632, Bl. 321-344). Es handelt sich hierbei offenbar um einen – im Bank-Unterausschuß des 1. Sachverständigenkomitees in Paris beratenen – Entwurf zum „Plan für die Errichtung einer Notenbank in Deutschland“, der am 9.4.24 als Anlage Nr. 1 zum Bericht des 1. Sachverständigenkomitees veröffentlicht wird („Die Berichte der von der Reparationskommission eingesetzten beiden Sachverständigenkomitees vom 9.4.24“, dreisprachige amtl. Ausgabe, Berlin 1924, S. 82 ff.; weiterhin als „Sachverständigen-Gutachten“ zitiert). In der Gliederung stimmt der vorliegende Entwurf mit dem Notenbank-Plan des Sachverständigen-Gutachtens vom 9.4.24 weitgehend überein (I. Name und Sitz; II. Kapital; III. Organisationskomitee usw.); einige Abschnitte des Entwurfs sind nicht oder nicht vollständig ausgeführt; gelegentlich ist am Rand vermerkt: „à discuter avec le Dr. Schacht“ o. ä. Vgl. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 125 ff., wo Schacht seine Besprechungen mit dem Sachverständigenkomitee über dessen Notenbank-Plan darstellt.
- 2
Abschnitt I („Dénomination et siège“) des Entwurfs zum Notenbank-Plan lautet: „La nouvelle Banque sera une société privée portant le nom de ‚Banque d’Allemagne‘. Sa charte couvrira une période de 50 ans. Elle aura son siège principal à Berlin […] Un bureau spécial pour la fabrication des billets sera organisé dans un pays ayant été neutre pendant toute la durée de la dernière guerre.“
- 3
In Abschnitt XVII des Entwurfs heißt es: Die „Banque d’Allemagne“ wird die Rbk liquidieren. Sie wird die im Umlauf befindlichen Rbk-Noten zum Kurs von 1 Billion M für 1 GM eintauschen.
- 4
Nach Abschnitt III des Entwurfs soll ein Organisationskomitee gebildet werden mit der Aufgabe, die Statuten der neuen Bank auszuarbeiten und verschiedene Einzelheiten zu klären, die mit der Bankgründung zusammenhängen. Diesem Organisationskomitee sollen der RbkPräs. und ein oder zwei Mitglieder des all. Sachverständigenkomitees angehören.
- 5
Nach Abschnitt V des Entwurfs („Le Gouverneur“).
- 6
Nach Abschnitt VII h des Entwurfs.
- 7
Abschnitt VIII des Entwurfs bestimmt über den Kommissar: Der Kommissar, der Ausländer sein muß, wird vom Aufsichtsrat („Conseil de Surveillance“) mit einer Mehrheit von neun Stimmen gewählt, von denen sechs ausländische sein müssen. Er überwacht hauptsächlich die Durchführung der Bestimmungen über die Notenausgabe und die Notendeckung. Er erhält das Recht, die hierzu erforderlichen Unterlagen einzufordern, Untersuchungen vorzunehmen und den Sitzungen des Bank-Direktoriums beizuwohnen.
- 8
Nach Abschnitt XII a, b des Entwurfs erhält die „Banque d’Allemagne“ das ausschließliche Notenausgaberecht für die Dauer ihres Privilegs. Während dieser Zeit darf die dt. Regierung keinerlei Papiergeld in Umlauf bringen und ein Notenausgaberecht auch nicht an Dritte (Länder, Gemeinden, Private) übertragen. Die Banken von Bayern, Sachsen, Württemberg (Baden ist offenbar vergessen) behalten ihr Notenprivileg im Rahmen ihres gegenwärtigen Kontingents.
- 9
Dies bezieht sich auf die in Abschnitt XV des Entwurfs aufgeführten Bestimmungen über die Liquidation der Rentenbank: Danach liquidiert die neue Bank („Banque d’Allemagne“) die Rentenbank. Zu diesem Zweck zahlt die dt. Regierung an die neue Bank den Betrag, den sie der Rentenbank gegenüber schuldet. Dieser Betrag ist aufzubringen 1. aus dem Erlös des Reichs bei der Liquidation der Rbk; 2. aus 400 Mio GM, welche die dt. Regierung aus einer ausländischen Anleihe erhält; 3. aus Schatzanweisungen des Reichs usw.
- 10
Dieser Änderungsvorschlag Schachts bezieht sich auf Abschnitt XVI des Entwurfs, in dem es heißt: Die Rbk überträgt auf die neue Notenbank denjenigen GM-Betrag, den die Rbk als Garantie für die Rückzahlung der ausgegebenen 210 Mio GM Dollarschatzanweisungen verpfändet hat (vgl. Gesetz über die Ausgabe von Dollarschatzanweisungen vom 2.3.23, RGBl. I, S. 155). Dafür verpflichtet sich die neue Bank, die Dollarschatzanweisungen gegen ihre eigenen Noten einzulösen.