2.79.1 (wir1p): [Politische Lage nach der Ermordung Erzbergers]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 7). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

[Politische Lage nach der Ermordung Erzbergers]

Der Reichspräsident sowie der Herr Reichskanzler legen die durch die Ermordung Erzbergers2 geschaffene politische Lage dar und verweisen darauf, daß diese Mordtat auf die Hetze der Rechtsradikalen zurückzuführen ist, die in der letzten Zeit nach systematischem Plan in großem Umfange betrieben worden sei und der endlich nun entgegengetreten werden müsse3. Namentlich um Vorgänge, wie den gestrigen in Potsdam entgegenzuwirken4, müssen auf Grund des Art. 48 entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Dem gegenwärtigen Zustand tatenlos zuzusehen, sei weder für den Reichspräsidenten als dem Reichsoberhaupt, noch für die Reichsregierung erträglich. – Als erstes Mittel der Gegenwehr schlägt der Herr Reichspräsident eine der Verhetzung in der Presse und in den Versammlungen entgegenwirkende Ausnahmeverordnung vor; der Reichskanzler empfiehlt, daneben die Zentrale für Heimatdienst in den Dienst der republikanischen Staatsform zu stellen; – es müßten Mittel aufgewendet werden, um die Gefahr, die der Republik droht, zu bannen. Der[217] Reichskanzler wird entsprechende Mittel zur Verfügung stellen und später über ihre Verwendung dem Reichstage Rechenschaft ablegen5.

Es wird sodann in die Beratung der Verordnung eingetreten; nach Vorschlag einiger Änderungen, die vom Herrn Reichspräsidenten gutgeheißen werden, wird von sämtlichen anwesenden Ministern Fassung und Inhalt der Verordnung bewilligt. – Es besteht Einhelligkeit darüber, daß unter dem Ausdruck der Verordnung „Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform“ nicht nur die amtlichen oder organischen Vertreter des Staates, sondern jeder zu verstehen ist, der die verfassungsmäßigen Einrichtungen in Wort, Schrift usw. vertritt. Es besteht weiter Übereinstimmung darüber, daß der für den Erlaß der Verbote zuständige Reichsminister des Innern diese Zuständigkeit übertragen kann, aber trotzdem das Recht hat, in jedem Einzelfall auch über den Kopf dieser Behörde, an welche die Übertragung erfolgt ist, zu entscheiden6. Es besteht weiter Übereinstimmung darüber, daß, wenn die Verordnung in erster Linie gegen den Rechtsbolschewismus sich richtet, sie trotzdem auch gegen kommunistische Verhetzung Anwendung finden soll.

Der Reichswehrminister regt an, auf Grund des Art. 48 auch eine Verordnung gegen das unbefugte Tragen der Uniform zu erlassen7.

Der Außenminister empfiehlt das gleiche schon aus außenpolitischen Gründen.

Der Reichspräsident regt weiter an, die Abwehr von Angriffen gegen die Regierung und die Verbreitung falscher Nachrichten in der Presse besser zu organisieren, z. Zt. versage diese Abwehr fast völlig; es sei zweckmäßig, das Verbot des Uniformtragens nicht in diese vorliegende Verordnung aufzunehmen, sondern einer besonderen Verordnung vorzubehalten. Ebenso müsse die Frage der besseren Organisation der Presseabwehr noch besonders geprüft werden.

[218] Es wird weiter beschlossen, gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Verordnung auch einen Aufruf der Reichsregierung zu veröffentlichen, der sich gegen die Verhetzung der verschiedenen Bevölkerungsschichten wendet8.

Fußnoten

2

Siehe Dok. Nr. 75, Anm. 2.

3

Am gleichen Tage, dem 29. 8., wendet sich der RK gegen die weitere Pressehetze mit folgendem Telegramm an den Präs. der Katholikenversammlung in Frankfurt, Held: „Lenke Aufmerksamkeit auf die bayrische Staatszeitung vom Freitag 26. August, wo Ermordung Erzbergers durch Wolffbüro mitgeteilt wird. Kommentar beigefügt, in dem Erzberger noch im Tode beschimpft wird. Wie lange werden sich Katholiken solches bieten lassen? Reichskanzler Wirth.“ (R 43 I /2707 , Bl. 95). Gemeint war wohl der Kommentar der bayrischen Staatszeitung, der im Vorwärts vom 30.8.21 unter der Überschrift „Bayrisches Beileid“ wie folgt zitiert ist: „Erzberger ist in erster Linie mitschuldig an dem unglücklichen Ausgang des Weltkrieges, sowie an dem in seinen Folgen so verheerenden Versailler Vertrage und seiner Annahme. Obwohl als Schädling seines Volkes seit langem entlarvt, von seiner Partei in den Hintergrund gestellt, hat Erzberger nie die Hoffnung aufgegeben, im politischen Leben wieder eine führende Rolle zu spielen, vielleicht sogar die höchste Stelle einzunehmen. Gerade das war der Grund für seine Gegner, ihn unablässig aufs schärfste zu bekämpfen und wohl auch der Anlaß zu der höchst bedauernswerten Untat. Der politische Mord ist unter allen Umständen zu verurteilen, und wohl die meisten und schärfsten Gegner Erzbergers werden diese Art der Unschädlichmachung lebhaft bedauern.“ (Vorwärts Nr. 407). Weitere Presseausschnitte siehe RT-Bd. 351, S. 4661  ff.

4

Bei Gegendemonstrationen zu Tannenbergfeiern, unter der Schirmherrschaft Hindenburgs von den Kreisverbänden Potsdam, Angermünde und Luckau des deutsch-nationalen Jugendbundes, waren zwei Arbeiter getötet worden (Vorwärts Nr. 406 vom 29.8.21).

5

Schon in einer am 26.8.21 abgehaltenen Besprechung mit Vertretern der Politischen Parteien hatte der RK besondere Maßnahmen wegen der Ermordung Erzbergers angekündigt, da es lediglich mit einer Ermahnung der Bevölkerung zur Ruhe nicht getan sei (R 43 I /1020 , Bl. 26). Die VO zum Schutz der Republik, in dieser Sitzung vom 29.8.21 gebilligt, wird noch am selben Tage vom RPräs. vollzogen und der Rkei zur Gegenzeichnung des RK zugesandt (R 43 I /2700 , Bl. 134-137). Das Original wird dem RIM zur weiteren Veranlassung zugeleitet und am 29.8.21 veröffentlicht (RGBl. 1921 II, S. 1239 ).

6

Am 1.9.21 berichtet WTB z. B. über folgende Ereignisse: „Verschiedene Ortsgruppen der deutsch-nationalen Volkspartei in Großberlin planten für den 1. oder 2. September d. Js. die Abhaltung von Sedanfeiern teils in geschlossenen Räumen, teils unter freiem Himmel. Der Polizeipräsident von Berlin hat gegen alle diese Feiern ein Verbot erlassen. Das den einzelnen Ortsgruppen zugestellte Verbot hat folgenden Wortlaut: ‚Hiermit verbiete ich auf Grund des § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29.8.1921 die für den 2. September geplante Sedanfeier. Das Verbot begründe ich mit folgendem: mit Rücksicht darauf, daß die von politisch rechtsstehenden Kreisen in jüngster Zeit sogenannten nationalen Feiern zur Verherrlichung der Monarchie und zur Verächtlichmachung der deutschen Republik, ihrer verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen mißbraucht worden sind, ist die Besorgnis begründet, daß auch die für den 2. September in Aussicht genommene Sedanfeier dem gleichen Zweck dient und hierdurch den inneren Frieden des Staates gefährden wird.‘“ (R 43 I /2707 , Bl. 100).

7

Eine VO des RPräs. auf Grund des Artikels 48, die zum unbeschränkten Tragen der Militäruniform nur die Angehörigen der Wehrmacht berechtigte und Zuwiderhandlungen unter Strafe stellte, wurde am 31.8.21 erlassen (RGBl. 1921 II, S. 1251 ).

8

Wortlaut siehe Schultheß 1921, I S. 255 f.

Extras (Fußzeile):