Text
11. Beantwortung von kleinen Anfragen in der Nationalversammlung.
Mit Rücksicht auf die vielen kleinen Anfragen der Rechtsparteien, die anscheinend lediglich zu agitatorischen Zwecken gestellt werden, wurde beschlossen, in Zukunft die Antworten nicht mehr rein sachlich und kurz zu halten, sondern die Anfragen mit eingehender, sachlicher Begründung, nötigenfalls selbst in scharfer Form zu beantworten. Gleichzeitig soll dahin gewirkt werden, daß die Antworten ausführlicher, als es bisher geschehen, von der Presse verbreitet werden6.
Fußnoten
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Gegen diese Abfassung des KabProt. legt der RIM am 16. 12. Protest beim UStSRkei ein (R 43 I/1011, Bl. 59). Unter weitgehender Verwendung des Schreibens des RIM wird das Prot. daraufhin wie folgt geändert: „Der Reichsminister des Innern trug folgendes vor: Die kleinen Anfragen geschehen zum großten Teil aus agitatorischen Gründen, bezwecken keine sachliche Aufklärung, sondern sind dazu bestimmt, die Regierung als schuldig an den vorhandenen Schwierigkeiten hinzustellen. Die Antworten sind regelmäßig in dem trockenen, fast entschuldigenden Ton gehalten, in dem sich der Beamte seinen Vorgesetzten gegenüber zu verantworten pflegt. Auf die politische Spitze und Bosheit wird nicht reagiert. Infolgedessen pflegen die kleinen Anfragen ein vortreffliches Agitationsmittel zu sein, während die Antworten, soweit sie überhaupt abgedruckt werden, wirkungslos sind. Es wird also bei der Beantwortung darauf ankommen, die politische Bedeutung der Anfragen schärfer zu erfassen und den Anfrager ins Unrecht zu setzen. Unter Umständen wird auch zu erwägen sein, ob überhaupt ein Eingehen auf die Anfrage erforderlich ist und ob sie nicht kurz abgetan werden kann, wie das so häufig im englischen Parlament geschieht. Das Kabinett war der Auffassung, daß – vorbehaltlich der Prüfung des einzelnen Falles – im Sinne der vorstehenden Auffassung verfahren werden sollte. Gleichzeitig soll dahin gewirkt werden, daß die Antworten ausführlicher, als es bisher geschehen, von der Presse verbreitet werden.“ (R 43 I/1352, Bl. 453 f.).