Text
Nr. 403
Das Reichsbankdirektorium an den Reichskanzler. 27. Dezember 1929
R 43 I/2362, Bl. 291-293, hier: Bl. 291-293
[Betrifft: Begebung von Reichsschatzanweisungen.]
Wir beehren uns zur gefälligen Kenntnisnahme die Abschrift des mit dem Reichsminister der Finanzen abgeschlossenen Abkommens über die Begebung von 350 Millionen RM unverzinslichen Reichsschatzanweisungen zu übersenden, wonach ein unter unserer Leitung stehendes Konsortium den Betrag von 350 Millionen RM Schatzanweisungen mit den darin bezeichneten Fälligkeiten und mit der Maßgabe übernommen hat, daß, falls die Mittel für die Bildung des Tilgungsfonds bis zum 10. April 1930 nicht in ausreichender Weise durch die Reichsgesetzgebung sichergestellt sein sollten, die Leitung des Konsortiums sich das Recht vorbehalten hat, am 15. April 1930 sämtliche Schatzanweisungen fällig zu machen1.
Reichsbank-Direktorium2