Text
1. Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken.
Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu1.
Fußnoten
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Zweck des Vertrages war es, für Handel, Industrie und Gewerbe außerhalb des Heimatstaates die Erlangung des Markenschutzes zu erleichtern; durch Anmeldung der Marke beim internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern war der Schutz in allen Vertragsstaaten für 20 Jahre gesichert (Gesetzentwurf und Madrider Abkommen in R 43 I/1187, Bl. 12-34 und RT-Drucks. Nr. 4553, Bd. 374; endgültige Fassung RGBl. 1922 II, S. 669).