Text
Besatzungskosten nach dem Ergebnis der Haager Konferenz.
I.
Der deutsche Verzicht erstreckt sich auf die Anrechnung folgender bisher anrechenbarer Besatzungskosten auf die Annuität:
a) | aus Art. 6 und 8 bis 12 des Rheinlandabkommens3 einschließlich der bei der Räumung festzustellenden Schäden aus der Dawes-Zeit | 59,8 Mio RM |
abzügl. der alliierten Gegenforderungen aus noch nicht verrechneten Vorschüssen usw., auf welche die Besatzungsmächte verzichtet haben | 20,2 Mio RM | |
39,6 Mio RM | ||
[1021] b) | nach dem 1. September 1929 bis zum 30. Juni 1930 anfallende Leistungen aus Art. 6 und 8 bis 12 des Rheinlandabkommens einschließlich der weiteren Räumungskosten | 26,5 Mio RM |
Hierzu kommt: | ||
c) | der für die nach dem 1. September 1929 bis zum 30. Juni 1930 anfallenden äußeren Besatzungskosten und Markvorschüsse von Deutschland beizutragende Anteil von | 30 Mio RM |
96,1 Mio RM | ||
d) | da die Räumungskosten schätzungsweise insgesamt 66 Mio RM betragen, von denen oben unter a) und b) 20 Mio RM als anrechenbar bereits berücksichtigt sind, treten hierzu an nicht anrechenbaren Besatzungskosten noch | 46 Mio RM |
e) | ferner an bisher nicht anrechenbaren Besatzungskosten aus Art. 6 und 8 bis 12 des Rheinlandabkommens bis zum 30. Juni 1930 | 10 Mio RM |
Summe | 56 Mio RM |
II.
Von diesen Beträgen sind bereits verausgabt nur zu a)
26,1 Mio RM
so daß von dem Gesamtbetrage von 96,1 Mio RM plus 56 Mio RM =
152,1 Mio RM
126 Mio RM
noch zu verausgaben sind.
III.
Bei der etatsmäßigen Veranschlagung der Haager Ergebnisse ist davon auszugehen, daß der Etat am 31. August 1929 bereits einen Fehlbetrag von 4,2 Millionen RM aufweist.
IV.
Nach beendeter Räumung werden noch Abwicklungskosten in Höhe von schätzungsweise 10 Mio RM zu berücksichtigen sein. Insgesamt ergibt sich ein Mehrbedarf von 140 Millionen RM.
Fußnoten
- 3
Zum Rheinlandabkommen siehe RGBl. 1919, S. 1336 ff. und H. Ronde, Das Pariser Abkommen […], sowie F. Berber, Das Diktat von Versailles II, S. 1509 ff.