1.7 (feh1p): Reich und Länder, Oberschlesien, besetzte Gebiete

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Reich und Länder, Oberschlesien, besetzte Gebiete

Die Weimarer Reichsverfassung hatte im Verhältnis von Reich und Ländern gegenüber der Verfassung des Kaiserreiches einen grundlegenden Wandel geschaffen. War in der Verfassung von 1871 das föderative Element stärker ausgebildet gewesen, so trat in der Verfassung von 1919 mehr das zentralistische Element hervor. Besonders im Steuer- und Finanzwesen und in der konkurrierenden Gesetzgebung wurden die Kompetenzen des Reiches weit ausgedehnt, während wichtige Verkehrszweige wie die Eisenbahn und die Wasserstraßen257 vollständig vom Reich übernommen wurden. Diese Ausweitung der Reichsbefugnisse bewirkte, daß das Verhältnis von Reich und Ländern vor allem in der Anfangsphase der Republik in einem besonderen Maße gespannt war und von Empfindlichkeiten und Übergriffen auf beiden Seiten bestimmt wurde. Die institutionellen Sicherungen, die die Verfassung des Kaiserreiches für das Reich-Länder-Verhältnis bereitgehalten hatte (Hegemonialstellung Preußens, Reservatrechte der Länder), waren gefallen und die Interessen von Reich und Ländern prallten unmittelbar aufeinander.

Das Verhalten der Länder gegenüber dem Reich war dabei durchaus nicht einheitlich, sondern war durch die Stärke ihres eigenstaatlichen Bewußtseins, ihre machtpolitische Stellung im Reichsganzen und die politische Zusammensetzung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Auf Grund dieser Bedingtheiten gab es Länder und Ländergruppierungen, die in ihrer Politik mehr eigenstaatlich, und solche, die mehr zentralstaatlich ausgerichtet waren. Die Eigenstaatlichkeit war am stärksten bei Bayern ausgeprägt, das die Reichspolitik allein unter dem bayerischen Aspekt beurteilte und dessen Verhalten etwa[LVI] in der Entwaffnungsfrage schon als reichsfeindlich bezeichnet werden konnte. Eine gewisse Mittlerstellung nahmen demgegenüber die Länder Württemberg, Baden und Hessen ein, die zwar gegenüber dem Reich durchaus ihr Eigeninteresse wahrten, in Konfliktsfällen aber auch nachdrücklich für die Rechte des Reiches eintraten258.

Eine Sonderstellung unter den Ländern nahm Preußen ein. Preußen war nicht nur das größte und volkreichste Land, sondern auch das politisch und wirtschaftlich stärkste. Waren Konflikte zwischen dem Reich und Preußen im Kaiserreich durch die verfassungsmäßige Verflechtung von Ämtern und Behörden, die beiden zugehörig waren, weitgehend vermieden worden, so brachen die Gegensätze jetzt voll auf, ohne daß eine Instanz zur Überbrückung bestanden hätte. Preußen wurde auf Grund der Stimmverhältnisse im Reichsrat zur ersten und stärksten Kontrolle für alle Vorlagen der Reichsregierung und konnte im Verein mit Bayern jeden Antrag im Reichsrat niederstimmen. Zwar wahrte Preußen auch jetzt noch weitgehend Loyalität gegenüber dem Reich und betrieb in vielen Fragen eine reichsdienliche Politik259, doch wußte es vor allem in finanziellen Dingen seine Interessen wohl zu wahren und scheute selbst vor Erpressungen nicht zurück260. Das Reich suchte daher, die Möglichkeiten zu Differenzen mit Preußen durch gemeinsame Sitzungen und Vorabsprachen weitgehend auszuschalten, doch kam es im Reichsrat zwischen den Vertretern Preußens und des Reiches in finanziellen Fragen mehrfach zu scharfen Kontroversen261.

Zunächst war nur eine einfache Verfassungsfrage zu entscheiden gewesen. Es handelte sich hier um den Art. 63 der Reichsverfassung, nach dem die Hälfte der preußischen Stimmen im Reichsrat nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt werden sollten, und um den Art. 168 der Reichsverfassung, nach dem für den Erlaß dieses Gesetzes die Frist von einem Jahr gesetzt war. Da Preußen diese Frist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht einzuhalten vermochte, bat die Preußische Regierung im Juli 1920 um eine Änderung der entsprechenden Verfassungsvorschriften oder aber um eine Verlängerung der Frist selbst. Wenig später beschloß das Reichskabinett, einer solchen Fristverlängerung des Art. 168 zuzustimmen und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Gesetz selbst wurde im August 1920 verkündet262.

Gespannt wurde das Verhältnis erstmalig im Rahmen der Haushaltsberatungen des Jahres 1920, als der Reichsinnenminister eine Reihe von neuen Beamtenstellen forderte, Preußen diese jedoch ablehnte. In der Folge kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Minister Koch und den Vertretern Preußens im Reichsrat, deren Verlauf dem Preußischen Ministerpräsidenten dann Gelegenheit bot, die preußische Auffassung über das Verhältnis[LVII] von Preußen zum Reich unter den Bestimmungen der neuen Verfassung in einem grundsätzlichen Schreiben darzustellen263. Der Reichsinnenminister benutzte diese Vorgänge seinerseits dazu, um auf eine Einengung der Befugnisse der Länder bei den Haushaltsberatungen im Reichsrat zu drängen, doch konnte er mit diesen Bemühungen in der Reichsregierung nicht durchdringen; die verfassungsrechtliche Stellung der Länder im Reichsrat blieb unangetastet264.

Weitaus schwieriger war das Verhältnis des Reiches zu Bayern. Hier herrschte ein politisch und stammesmäßig stark ausgeprägtes Eigenbewußtsein, das den Wechsel vom Kaiserreich zur Republik ungebrochen überdauert hatte. Hatte die Verfassung von 1871 diesem Eigenbewußtsein durch die Einräumung von Reservatrechten Rechnung getragen, so sah die Weimarer Reichsverfassung eine solche Sonderregelung nicht mehr vor: Bayern wurde staatsrechtlich allen anderen Ländern gegenüber gleichgestellt. Schon bald wurde klar, daß der verfassungsmäßige Zustand nach 1919 den bayerischen Anspruch auf Eigenstaatlichkeit nicht befriedigen konnte und daß Bayern alles versuchen würde, um eine möglichst große Unabhängigkeit gegenüber dem Reich zu bewahren. Verstärkt wurde diese Haltung noch durch die politischen und landsmannschaftlichen Gegensätze, die Bayern von Berlin und dem Norden trennten. Wurde Berlin als das Zentrum des Bolschewismus und der Freigeisterei angesehen, so schien Preußen in seiner ganz anderen Staatlichkeit als eine ferne drohende Macht, der es sich zu erwehren galt. Diese Ansichten waren in Bayern weitverbreitet, und die bayerische Presse unterließ es nicht, stets wieder darauf hinzuweisen265.

Bereits wenige Tage nach dem Amtsantritt des Kabinetts Fehrenbach kam es zu einer ersten Differenz; die Ursache war die bevorstehende Errichtung einer französischen Gesandtschaft in München. An sich waren das Reich und die Länder bereits im Mai 1920 übereingekommen, daß die Länder mit den Alliierten keine Beziehungen aufnehmen sollten, doch hatte Bayern bereits bei dieser Gelegenheit eingewandt, daß es eine alliierte Fühlungnahme nicht einfach ablehnen könne. Als Frankreich dann im Juli 1920 unter Berufung auf die Eingangsformel des Friedensvertrages die Errichtung einer Gesandtschaft in München ankündigte, wurden von Bayern offenbar keine ernsthaften Versuche unternommen, um dies zu verhindern. In einem Gespräch mit Reichsaußenminister Simons sagte der Bayerische Ministerpräsident v. Kahr lediglich zu, daß er sich in der Frage der Außenpolitik streng an die Verfassung halten werde. Am 16. Juli überreichte der französische Gesandte Dard sein Beglaubigungsschreiben, doch blieb er nur kurze Zeit in München. Bereits nach zwei Jahren verließ er Bayern wieder, nachdem er im Prozeß Leoprechting schwer belastet worden war266.

Differenzen zwischen dem Reich und Bayern gab es auch in der Frage der innerdeutschen Gesandtschaften. Nachdem im Mai 1920 beschlossen worden[LVIII] war, daß das Reich in einzelne Länder Vertreter des Auswärtigen Amts als Gesandte entsenden sollte, war man übereingekommen, die in München noch bestehende preußische Gesandtschaft in eine Reichsgesandtschaft umzuwandeln. Sehr bald entstand daraus die Streitfrage, ob die Gesandtschaft in München vom Reich oder vom Auswärtigen Amt besetzt werden sollte. Während Bayern die Entsendung eines Gesandten durch das Reich verlangte, wollte Preußen dies nicht zugestehen, da es Bayern innerhalb des Reiches eine staatsrechtliche Sonderstellung eingeräumt hätte. Man einigte sich schließlich auf die Bezeichnung „bevollmächtigter Vertreter der Reichsregierung“, und nach Klärung der Personenfrage wurde der bisherige preußische Gesandte, Graf Zech, im April 1921 zum Vertreter der Reichsregierung in München ernannt267.

Weitaus komplizierter war die Lage in Oberschlesien. Hier stießen zahlreiche Interessen aufeinander, die aus der besonderen Lage und aus der Entwicklung des Landes seit dem Friedensvertrag zu erklären waren. Deutsche und Polen, das Reich und Preußen, der polnische Staat und die interalliierte Kommission suchten hier auf engstem Raum ihre jeweiligen Interessen durchzusetzen. Oberstes Ziel der deutschen wie der polnischen Seite war es dabei, sich eine möglichst günstige Ausgangsposition für die bevorstehende Abstimmung zu schaffen. Durch Lebensmittellieferungen, weitgehende Autonomieversprechungen und andere Zugeständnisse suchten beide Seiten, die Bevölkerung für sich einzunehmen und die Abstimmung damit gleichsam im voraus zu entscheiden. Eine etwas zwielichtige Rolle spielte in diesem Zusammenhang die interalliierte Kommission unter General Le Rond, die, obwohl zur Neutralität verpflichtet, deutlich der polnischen Seite zuneigte.

Bis zum August 1920 waren die deutschen Aussichten für die kommende Abstimmung außerordentlich günstig gewesen. Man erwartete auf deutscher Seite einen Abstimmungssieg, der nicht weit hinter dem Ergebnis von Westpreußen zurückbleiben würde. Mitte August brach jedoch im oberschlesischen Abstimmungsgebiet ein polnischer Aufstand aus, in dessen Verlauf alle deutschen Hoffnungen auf einen Erfolg zerstört wurden. Die offizielle deutsche Abstimmungsorganisation wurde zerschlagen und damit der propagandistischen Vorbereitung der Abstimmung der Boden entzogen. Die Deutschen in Oberschlesien erlitten große materielle Verluste und wagten vielfach aus Furcht vor Verfolgung nicht mehr, sich zu ihrem Deutschtum zu bekennen. Besonders erbittert war die deutsche Seite darüber, daß die Franzosen der Aufstandsbewegung nicht mit dem nötigen Nachdruck entgegengetreten waren und daß sie teilweise sogar eine Unterstützung der Aufständischen über die polnische Grenze hinweg zugelassen hatten268.

Um Zeit zu gewinnen und um die deutsche Position im Abstimmungsgebiet wieder zu festigen, erhoben die Oberschlesier nach dem Ende des Aufstandes einige Forderungen, die darauf hinzielten, den Termin der Abstimmung hinauszuschieben, den französischen Einfluß in Oberschlesien einzudämmen und die[LIX] Deutschen für die erlittenen Verluste zu entschädigen. Die Möglichkeiten des Kabinetts, diese Forderungen durchzusetzen, waren jedoch nur beschränkt. Man beschloß lediglich, Schritte zu unternehmen, um die Absperrung der Grenze nach Polen durch andere als französische Truppen zu erreichen, und stellte für die Linderung der Not einen Betrag von zunächst 10 Millionen Mark zur Verfügung. Weitere Vorstöße bei den Alliierten wurden vom Auswärtigen Amt als aussichtslos bezeichnet269.

Der Aufstand diente den Oberschlesiern jedoch gleichzeitig als Gelegenheit, um nun gegenüber der Reichsregierung und der preußischen Regierung ihre Autonomiebestrebungen durchzusetzen. Zwar wollte Preußen Oberschlesien eine weitgehende Autonomie zugestehen, doch sollte die Provinz auch nach der Abstimmung im preußischen Staatsverband verbleiben. Dies wurde von den Oberschlesiern abgelehnt; sie wünschten eine völlige Trennung von Preußen und die Bildung eines eigenen reichsunmittelbaren Landes Oberschlesien270. Nachdem es zwischen Preußen und Oberschlesien in dieser Frage zu keiner Einigung gekommen war, entschloß sich die Reichsregierung schließlich Mitte Oktober, ein eigenes Autonomiegesetz vorzulegen, nach dem die Oberschlesier in einem vereinfachten Verfahren gemäß Art. 18 Abs. 4 und 5 der Reichsverfassung über ihre Selbständigkeit abstimmen sollten271. Preußen stimmte dieser Vorlage nur widerstrebend zu und benutzte die Beratungen über den Gesetzentwurf im Reichsrat, um das Reich mit Hilfe der Stimmverhältnisse finanziell und rechtlich unter Druck zu setzen. Noch im November 1920 wurde das oberschlesische Autonomiegesetz im Reichstag verabschiedet272. Die in diesem Gesetz vorgesehene Abstimmung fand im September 1922 statt und brachte keine Mehrheit für die Autonomie; Oberschlesien blieb preußische Provinz.

Im Gegensatz zu der fortwährenden politischen Spannung, die in Oberschlesien herrschte, verlief die Entwicklung in den besetzten Rheinlanden zunächst eher ruhig und gleichmäßig. Zwar gab es auch hier eine Fülle von rechtlichen, politischen und finanziellen Problemen, doch fehlte hier jener auf das höchste gesteigerte Nationalismus zweier Volksgruppen, wie er in Oberschlesien vorhanden war. Das Reich und die Länder konnten im besetzten Gebiet weiterhin ihre Hoheitsrechte gemäß dem Rheinlandstatut ausüben, und nur von Fall zu Fall griff die Irko mit ihren Ordonnanzen ein, wenn die Interessen der Besatzungsmächte tangiert waren273.

Dennoch war auch hier das Verhältnis zu den Alliierten nicht ohne Spannungen. Vor allem die Belgier und Franzosen legten die ihnen nach dem Rheinlandstatut zustehenden Befugnisse weit aus und erhoben hohe Geld- und Sachforderungen. Frankreich suchte zudem, in einer auf lange Dauer angelegten Politik die Rheinlande vom Reich zu trennen, um einen Rheinstaat[LX] unter seiner Kontrolle zu errichten. Als Mittel dazu diente die wirtschaftliche und kulturelle Durchdringung des Landes, mit der zunächst die Bevölkerung gewonnen werden sollte274.

Die verantwortlichen Reichs- und Länderbehörden waren bestrebt, eine solche Festsetzung Frankreichs im besetzten Gebiet bereits im Ansatz zu verhindern. Man suchte, die politische und wirtschaftliche Verklammerung des Reiches mit dem besetzten Gebiet zu intensivieren, um die Verbindungen nicht abreißen zu lassen. Die besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Aufrechterhaltung der menschlichen Beziehungen, in denen man die sicherste Garantie gegen die französischen Abtrennungsbestrebungen sah. So besuchten im August Reichsinnenminister Koch und im November der Reichskanzler und Reichsaußenminister Simons das besetzte Gebiet und führten Gespräche mit Behörden, Parteien und Verbänden, um die Verbundenheit mit der Bevölkerung der besetzten Rheinlande zu demonstrieren275. Den kulturellen Bestrebungen der Franzosen suchte man mit einem breit angelegten eigenen Programm entgegenzutreten, doch waren die zu diesem Zweck bereitgestellten Mittel wegen der angespannten Finanzlage nur begrenzt276. Im folgenden gelang es der Reichsregierung jedoch, die deutsche Stellung im besetzten Gebiet zu halten und die französischen Versuche zur Abtrennung zunichte zu machen.

Mit zunehmender Verhärtung des deutsch-alliierten Verhältnisses als Folge der Entwicklung in der Entwaffnungs- und Reparationsfrage wuchs dann jedoch die Gefahr weiterer Gebietsbesetzungen. Schon im Entwaffnungsprotokoll von Spa waren für den Fall der Nichterfüllung des Abkommens Sanktionen angedroht worden, und in der Pariser Note der Alliierten vom 29. Januar 1921 wurde die Sanktionsdrohung wiederholt277. Die Reichsregierung ließ daher bereits im Februar 1921 Richtlinien für den Fall einer Besetzung weiteren deutschen Gebietes ausarbeiten, und als am 8. März die Städte Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort von den Alliierten besetzt wurden, waren die Behörden ausreichend vorbereitet. Für alle Verwaltungszweige bestanden genaue Anweisungen, die im Grundsatz darauf hinausliefen, im neubesetzten Gebiet präsent zu bleiben, jede Zusammenarbeit mit den Alliierten aber abzulehnen278. Gleichzeitig wurden in verschieden Gremien Beratungen mit den Wirtschaftsverbänden und den Gewerkschaften des besetzten Gebiets über die durch die Sanktionen entstandenen Probleme abgehalten, in denen es vor allem um die Wahrung der Interessen des besetzten Gebietes ging. Die Wirtschaftsverbände stellten schließlich die Forderung, einen besonderen Vertreter der besetzten Gebiete bei der Reichsregierung in Berlin zu berufen279, und am 18. März stimmte das Kabinett der Schaffung einer Staatssekretärstelle für die besetzten Gebiete zu. Mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte wurde Ministerialdirektor[LXI] Brandt aus Koblenz beauftragt280. Weitergehende Anträge der Vertreter des besetzten Gebiets wurden abgelehnt. Die Reichsregierung bemüht sich, die Verwaltung dieser Gebiete in Berlin zentralisiert zu halten und jede Sonderentwicklung zu vermeiden.

Fußnoten

257

Dok. Nr. 151; 210.

258

Dok. Nr. 115, bes. Anm. 5; Dok. Nr. 67, Anm. 11.

259

Dok. Nr. 26; 149.

260

Dok. Nr. 121, P. 3; 140, P. 2.

261

Dok. Nr. 26; 40; 121, P. 3; 140, P. 2.

262

Dok. Nr. 15; 18, P. 1.

263

Dok. Nr. 26.

264

Dok. Nr. 40.

265

Dok. Nr. 139.

266

Dok. Nr. 12; 42, P. 3.

267

Dok. Nr. 78; 231, P. 2.

268

Dok. Nr. 63.

269

Dok. Nr. 64, P. 1.

270

Dok. Nr. 64, P. 1; 91.

271

Dok. Nr. 91; 92, P. 1.

272

Dok. Nr. 91, P. 2; 121, P. 3.

273

Siehe dazu die Bestimmungen des Rheinlandstatuts vom 28.6.1919, bes. Art. 2–5.

274

Dok. Nr. 152, P. 4; 162.

275

Dok. Nr. 57; 130, P. 7; 152, P. 2.

276

Dok. Nr. 57; 152, P. 4.

277

Dok. Nr. 19, Anm. 1; 20, Anm. 1; 165, Anm. 5.

278

Dok. Nr. 179, P. 8; 186.

279

Dok. Nr. 203; 206.

280

Dok. Nr. 210, P. 4; 230, P. 3.

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