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4. Gewährung von Unterstützungen an die Saar- und Elsass-Lothringen-Gänger(1) sowie an die Luxemburg-Gänger.
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In Abänderung und Ergänzung der Entschließung vom 5. März d.Js.7 erklärte das Reichskabinett sich damit einverstanden8, daß die Wiedergewährung der persönlichen Unterstützungen für die Saar- und Elsaß-Gänger statt vom 1. März bereits vom 1. Februar d.Js. ab auf die Dauer von 6 Monaten erfolgen solle und daß auch die Luxemburg-Gänger für diesen Zeitraum diese persönlichen Unterstützungen erhalten sollten.