2.37.4 (bru1p): 4. Bericht über die geplante Gestaltung des Ausgabensenkungs- und Spargesetzes.

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4. Bericht über die geplante Gestaltung des Ausgabensenkungs- und Spargesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen warf die Frage auf, ob die Entwürfe des Ausgabensenkungs- und des Spargesetzes noch vor der Sommerpause vom Reichstag verabschiedet werden sollten21. Wenn man dieses Ziel anstrebe, sei der Inhalt der Gesetze von besonderer Bedeutung. Der Gesetzentwurf über[145] Ausgabensenkung in seiner bisherigen Form enthalte Eingriffe in die Rechte der Gemeinden und der Länder, die verfassungsändernd seien. Es sei wohl am zweckmäßigsten ein Mantelgesetz mit verschiedenen Einzelgesetzen zu schaffen. Wenn dann einige Gesetze abgelehnt würden, könne das Mantelgesetz mit den übrigen Gesetzen angenommen und in Kraft gesetzt werden.

Es entstehe ferner die Frage, ob der Entwurf eine generelle Ermächtigung zur Aufhebung von Behörden enthalten solle, oder die aufzuhebenden Behörden ausdrücklich genannt werden sollten.

Der Reichspostminister erklärte, daß er bisher über den Entwurf des Ausgabensenkungsgesetzes nicht unterrichtet worden sei. Er habe zufällig erfahren, daß 15 Oberpostdirektionen aufgehoben werden sollten und nur 4 Landesfinanzämter. Die Aufhebung von 15 Oberpostdirektionen sei unmöglich. Wenn in Baden nach den Vorschlägen des Entwurfs nur noch die Oberpostdirektion Karlsruhe übrig bleibe, müsse z. B. der ganze südliche Teil Badens von Karlsruhe aus inspiziert werden, was erhebliche Reisekosten verursachen werde22. In der Finanzverwaltung sei es eher möglich, ohne viel Dienstreisen eine zweckmäßige Verwaltung durchzuführen.

Der Reichswehrminister bezeichnete es als einen Fehler der Verwaltungen in Deutschland, daß die Kompetenzen zu sehr nach oben gesteigert seien. Es sei notwendig, den unteren Organen mehr Befugnisse zu übertragen.

Der Reichskanzler stellte Übereinstimmung des Reichskabinetts über folgende Punkte fest:

a)

die Entwürfe können vom Reichstage nicht mehr vor der Sommerpause erledigt werden, werden aber in ungefähr 14 Tagen vom Reichskabinett verabschiedet und dann eventuell veröffentlicht werden23.

b)

Zweckmäßig ist die Schaffung eines Mantelgesetzes mit verschiedenen Einzelgesetzen24.

c)

Der Entwurf soll eine generelle Ermächtigung zur Auflösung von Behörden enthalten; die einzelnen Behörden, die aufgelöst werden, sollen nicht namentlich aufgeführt werden.

d)

Bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Reichstag sollen Vorschläge zur Besetzung freiwerdender Beamtenstellen, über die das Reichskabinett nach der Geschäftsordnung der Reichsregierung zu entscheiden hat, dem Kabinett nicht zur Beschlußfassung unterbreitet werden.

Dieser Beschluß bezieht sich jedoch nicht auf die freie Stelle eines Ministerialdirektors im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft25.

Fußnoten

21

Die Entwürfe über ein Ausgabensenkungs- und Spargesetz waren mit Anschreiben des RFM am 8.5.30 der Rkei zugeleitet worden. Der AusgabensenkungsGesEntw. sah u. a. vor:

bis zum 1.4.35 den Baustopp für Verwaltungsneubauten und eine Einschränkung der Subventionen (Art. I);

die Verminderung der Zahl der RT-Abg. durch Erhöhung der Wählerquote pro RT-Wahlkandidat (Art. II);

die Auflösung der Gesandtschaft des Reichs in München und der Reichszentrale f. Heimatdienst sowie von 4 Landesfinanzämtern und 15 Oberpostdirektionen bis zum 1.4.31 (Art. III);

Verringerung der Beamtenstellen um 10% und Stellensperre für die aufzulösenden Reichsbehörden (Art. IV);

Bestimmungen über das Versorgungswesen (Art. V) und Verwaltungsvereinfachung (Art. VI). Der SparGesEntw. enthielt entsprechende Bestimmungen für Länder und Gemeinden (R 43 I /2364 , Bl. 3–32).

22

Nach einer Berechnung des RPMin. vom 22.5.30 war die Auflösung der OPD Konstanz und ihre Eingliederung in die OPD Karlsruhe mit höheren Kosten verbunden als ihr Bestehen (R 43 I /2364 , Bl. 43–49).

23

Zur weiteren Beratung des GesEntw. s. Dok. Nr. 47, P. 4.

24

Das RFMin. legte am 24.5.30 das Rahmengesetz, die Einzelgesetze und ein Sparprogramm des RSparKom. vor. Entgegen dem P. c) nannte der „GesEntw. zur Verminderung des Behördenaufwands“ die Behörden, die aufgelöst werden sollten (R 43 I /2364 , Bl. 50–86).

25

S. dazu Dok. Nr. 44, P. 1.

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