1.80.1 (str2p): 1. (Außerhalb der Tagesordnung) Verordnung über das Aussetzen der Zahlungen für Sachlieferungen sowie der Zahlungen auf Grund der Art. 169 usw. des Friedensvertrages: Antrag des Reichsministers der Finanzen bezgl. Aufhebung der Zahlungen aus der Reparation Recovery Act.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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1. (Außerhalb der Tagesordnung) Verordnung über das Aussetzen der Zahlungen für Sachlieferungen sowie der Zahlungen auf Grund der Art. 169 usw. des Friedensvertrages: Antrag des Reichsministers der Finanzen bezgl. Aufhebung der Zahlungen aus der Reparation Recovery Act.

[875] Ministerialdirektor v. Brandt trug den Inhalt der Verordnungen nebst deren Begründung, sowie den Antrag betreffend Zahlungen aus dem Reparation Recovery Act, letzteren nach Maßgabe des Schreibens des Reichsministers der Finanzen an den Reichskanzler vom 27.10.23 vor1.

Staatssekretär v. Maltzan wies darauf hin, daß bezgl. der Reparation Recovery Act Verhandlungen mit der englischen Regierung noch schwebten2 und daß daher eine Einstellung der Zahlungen nicht stattfinden könne, bis die Stellungnahme der englischen Regierung zu der Frage geklärt sei3.

[876] Nach Erörterung der Vorlagen stellte der Reichskanzler fest, daß den beiden Verordnungen zugestimmt werde, dem Antrage hinsichtlich der Zahlungen aus der Reparation Recovery Act jedoch nur unter dem Vorbehalt der Einigung zwischen dem Reichsfinanzministerium und dem Auswärtigen Amt4.

Fußnoten

1

S. hierzu Dok. Nr. 183, P. 2. In einem Schreiben vom 27.10.23 hatte der RFM auf die Kabinettssitzung vom Vortage eingehend ausgeführt, daß die dort angeführten Bedenken des AA in einer Besprechung ausgeräumt worden seien. Das AA habe sich lediglich dafür ausgesprochen, die VOEntwürfe nicht isoliert, „sondern zusammen mit den übrigen Verordnungen über die Zahlungseinschränkungen“ zu veröffentlichen. Dieser Anschauung stimme der RFM zu (R 43 I /39 , Bl. 443). Dem Schreiben waren beigefügt der Entwurf einer VO über das Aussetzen der Zahlungen für Leistungen zur Durchführung der Artikel 169, 202 und 238 des Friedensvertrages sowie der Entwurf einer VO über das Aussetzen der Zahlungen für Sachlieferungen (zum Text s. RGBl. 1923 II, S. 406  f.).

2

Der RWiM hatte das AA bereits am 28.9.23 auf die handelspolitische Bedeutung der Einstellung von Einlösungen der Gutscheine für die dt. Exporteure hingewiesen und erklärt, dies werde zur völligen Unterbindung des dt. Englandexportes führen. Deutschland werde dabei nicht 26%, sondern 100% Devisen verlieren, nachdem in den letzten Monaten kein wesentlicher Exportrückgang eingetreten sei. Es sei innenpolitisch bedenklich, wenn auf Kosten der Englandexporteure Sparmaßnahmen zu Gunsten der Reichskasse eingeleitet würden. Er stellte die Frage: „Ob trotzdem mit dieser Drohung England gegenüber operiert werden soll, um auf anderem Wege eine Entlastung der deutschen Wirtschaft von dieser Sanktionsabgabe zu erreichen, gebe ich dortigen Erwägungen anheim wenn mir auch der gegenwärtige Zeitpunkt für derartige Drohungen England gegenüber nicht besonders günstig zu sein scheint“ (Pol.Arch.: Wirtschaftsreparationen: Friedensvertrag Allg. 7 No. 4, Bd. 1). Am 11.10.23 hatte StS Fischer aus Paris berichtet: „Bradbury kannte mein Gespräch von Ende August mit Finlayson, betreffend Suspendierung der Recovery-Act und erklärte, alles einsetzen zu wollen, das Suspendierungen einträten, sobald Aussicht für Sanierung deutschen Budgets vorhanden sei. Solange aber der Strom deutschen Lebensbluts ins besetzte Gebiet fließe und Besatzungsmächten zu Gute komme, würde England sich lächerlich machen, wenn es nicht einen Teil davon in Anspruch nähme.“ RegR Meyer von der Kriegslastenkommission teilte am 24. 10. mit: „MacFadeyan erklärte, daß er mir gegenüber offen sprechen wolle und die Ansicht äußern müsse, daß er weder bisherige Fortsetzung der Kohlenlieferungen noch Zahlung Recovery Act verstände. Beides sei mit finanzieller Lage Deutschlands nicht vereinbar. Deutschland wäre seiner Ansicht nach ohne Rücksicht auf englisches Gesetz in der Lage Reparationsgutscheine, nicht einzulösen. Ich erwiderte, daß Erwägungen hierüber, soweit ich unterrichtet sei, bereits dort angestellt seien“ (R 43 I /39 , Bl. 464–470).

3

StS von Maltzan vermerkte am Tag dieser Kabinettssitzung, der RK habe um eine beschleunigte Anfrage und Antwort wegen der Reparation Recovery Act in London gebeten. MinDir von Schubert solle Botschafter D’Abernon auf die Notwendigkeit der Maßnahme aufmerksam machen (Pol.Arch: Wirtschaftsreparationen: Friedensvertrag Allg. 7 No. 4, Bd. 1). In einer Weisung an die deutsche Botschaft in London führte MinDir. von Schubert am 29. 10. aus, daß dort ein Schritt bei der Regierung zur Aufhebung oder Suspendierung der Reparation Recovery Act unternommen werden solle. Im Zusammenhang damit sei auf die Einstellung der Sachlieferungen an Frankreich und Belgien zu verweisen und auszuführen, daß die Sanierung der Währung andernfalls gefährdet sei. Es könne angeführt werden, daß in Irland die Recovery Act bereits aufgehoben sei und die Einlösung der Reparationsgutscheine von Deutschland in jedem Fall eingestellt werde. Der Botschaft wurde zur Kenntnis gebracht, daß die RReg. durch Äußerungen des engl. Delegierten bei der Repko Bradbury und des Generalsekretärs der Repko McFadeyan zu ihrem Schritt veranlaßt worden sei (R 43 I /39 , Bl. 464–467). Botschafter Sthamer teilte dem AA daraufhin am 31.10.23 mit, UStS Crowe sei zunächst wegen der völligen Zahlungseinstellung erschreckt gewesen, habe aber eingesehen, daß Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Act allein an England nicht möglich seien. Crowe habe jedoch erklärt, die Suspendierung oder Aufhebung der Reparation Recovery Act sei aus innerpolitischen Gründen sehr delikat (Pol. Arch.: Büro RM 6, Bd. 2). Vgl. hierzu K. v. Zwehl, Die Deutschlandpolitik Englands, S. 544 ff.

4

Die erneute Behandlung der Reparation Recovery Act wurde in der Kabinettssitzung vom 30.10.23, P. 6 abgesetzt. In der Kabinettssitzung vom 12.11.23, P. 6 stimmte das Kabinett dem Antrag des RFM zu, die Zahlungen aus der Reparation Recovery Act einzustellen. Gesandter Ritter teilte dies der deutschen Botschaft in London am 13.11.23 mit. Zur Vermeidung von Härten sollten Reparationsgutscheine aus bereits abgeschlossenen Verträgen bis zum 31.3.24 eingelöst werden (Pol.Arch.: Büro RM 6, Bd. 2). S. hierzu Dok. Nr. 270.

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