1.93.2 (bru3p): 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Lohnpfändung.

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2. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Lohnpfändung.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor. Er betonte, daß die pfändungsfreie Lohngrenze zur Zeit 195 RM betrage. Es entstehe die Frage, ob dieser Betrag herabzusetzen sei. Die Ansichten der interessierten Kreise seien hier diametral entgegengesetzt. Die Entscheidung der Frage werde von der Preisentwicklung abhängen. Es sei deshalb wohl am besten, die Verordnung über Lohnpfändung in ihrer Geltungsdauer bis zum 30. Juni 1932 zu verlängern2.

Der Reichskanzler erklärte sich ausdrücklich mit diesem Vorschlage einverstanden, desgleichen Staatssekretär Dr. Geib.

Das Reichskabinett stimmte dem Vorschlage des Reichsministers der Justiz zu, die Geltungsdauer der Verordnung über Lohnpfändung bis zum 30. Juni 1932 zu verlängern3.

Fußnoten

2

Mit Schreiben vom 22.9.31 hatte StS Joël einen GesEntw. zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vo. über Lohnpfändung bis zum 31.12.33 vorgelegt (R 43 I /1220 , Bl. 200–203). Für die Herabsetzung der Pfändungsgrenze hatte sich vor allem die Hauptgemeinschaft des dt. Einzelhandels eingesetzt, während die Gewerkschaften für die Beibehaltung der Pfändungsgrenze von 195 RM eingetreten waren. RJMin. und Rkei waren für die Beibehaltung der Pfändungsgrenze (Referentenvortrag von MinR Wienstein in R 43 I /1220 , Bl. 204–205; in diesem Band auch Eingaben der interessierten Verbände).

3

Vgl. Dok. Nr. 612, P. 10.

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