2.79.2 (bru1p): 2. Aufhebung des Stahlhelmverbots für Rheinland und Westfalen.

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2. Aufhebung des Stahlhelmverbots für Rheinland und Westfalen.

Im Anschluß an die Besprechung über die politische Lage kam der Reichsminister des Innern auf den Brief des Herrn Reichspräsidenten vom 15. Juli d. J. an den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten zu sprechen. Die Angelegenheit wurde sowohl nach der tatsächlichen wie nach der rechtlichen Seite hin im Kreise der Minister erörtert. Irgendwelche Beschlüsse wurden nicht gefaßt5.

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Der PrIM hatte am 8.10.29 den Stahlhelm wegen einer im September 1929 abgehaltenen militärischen Übung im Rheinland und in Westfalen verboten: s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 333. Bereits am 1.4.30 hatte StS Meissner im Auftrage des RPräs. gebeten, das Stahlhelmverbot zu überprüfen. Bei einer der letzten Besprechungen des RPräs. mit RK Müller habe letzterer mitgeteilt, daß er wegen der Aufhebung des Verbots mit dem PrMinPräs. gesprochen habe und dieser die baldige Aufhebung in Aussicht gestellt habe; RK Müller habe auch bemerkt, daß man die Aufhebung mit dem Inkrafttreten des neuen Republikschutzgesetzes und mit dem Hinweis auf die bevorstehende Rheinlandräumung rechtfertigen könne. Daher lasse der RPräs. den RK und den RIM bitten, „unter Bezugnahme auf die mit dem bisherigen Reichskanzler geführten Besprechungen nunmehr die Frage der alsbaldigen Aufhebung des Verbots ihrer Lösung zuzuführen“. Meissner hatte seinem Schreiben ein Telegramm der Arbeitsgemeinschaft Nationaler Verbände des südlichen Rheinlandes an den RPräs. mit der Forderung nach Wiederzulassung des Stahlhelms beigelegt (R 43 I /2735 , Bl. 149–151; weitere Telegramme an den RPräs. a.a.O., Bl. 202–203, 211–218). Der RIM war bereit, sich bei der PrReg. für die Aufhebung einzusetzen (Vermerk Wiensteins vom 10.4.30, R 43 I /2735 , Bl. 153), während das AA es aus außenpolitischen Gründen nicht für angängig gehalten hatte, die Verbotsaufhebung vor der Rheinlandräumung oder unmittelbar danach herbeizuführen; vielmehr müsse „ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse“ die Aufhebung mindestens um ein halbes Jahr verschoben werden (Aufzeichnung v. Bülows vom 1.5.30 in R 43 I /2735 , Bl. 184–185). Später hatte das AA seine Bedenken fallengelassen (Aufzeichnung Pünders vom 11.7.30 in R 43 I /2735 , Bl. 239). Der RPräs. hatte dagegen erklärt, er könne sich mit dem Gedanken, etwa noch sechs Monate zu warten, nicht einverstanden erklären; das Verbot müsse Anfang Juli fallen (Vermerk Meissners vom 20.5.30, R 43 I /2735 , Bl. 205–206). Nach einer ersten persönlichen Fühlungnahme des RK mit dem Stahlhelm-Bundesführer Seldte am 14.6.30 (Aufzeichnung Pünders, R 43 I /2735 , Bl. 230) hatte der RK in einer Besprechung am 23. 6. mit Seldte vereinbart, daß der Stahlhelm dem RK einen Brief schreiben sollte (dieser Brief vom 23. 6. befindet sich in R 43 I /2735 , Bl. 233–234), und daß dann der RK gemeinsam mit dem RIM bei dem PrMinPräs. die baldige Aufhebung des Verbots befürworten würde (Aktennotiz des ORegR Planck vom 24.6.30, R 43 I /2735 , Bl. 236). In der Besprechung mit MinPräs. Braun am 2.7.30 hatte der RK betont, daß der RPräs. nach wie vor eine baldige Aufhebung des Verbots erwarte und für den Fall, daß keine friedliche Lösung zustandekäme, den pr. Teil des befreiten Rheinlands vorläufig nicht besuchen würde. Brüning und Braun hatten vereinbart, daß der Stahlhelm an den MinPräs. ein knappes und rein formal gehaltenes Schreiben mit der Bitte um Nachprüfung der damaligen Entscheidung richten sollte (Aufzeichnung Pünders vom 3.7.30, R 43 I /2735 , Bl. 237). Der Brief der Stahlhelm-Bundesführung war am 4. 7. an den PrMin-Präs. abgeschickt worden; am 11. 7. hatte Braun erklärt, daß vor der Rheinlandreise das Verbot nicht mehr aufgehoben werden könne (Vermerk Plancks vom 11.7.30, R 43 I /2735 , Bl. 239). Am 14. 7. hatte sich der PrIM Waentig in einem Brief an den Stahlhelm mit der Aufhebung des Verbots unter zwei Bedingungen einverstanden erklärt: 1. der Stahlhelm müsse schriftlich anerkennen, daß das seinerzeit erlassene Verbot zu Recht ergangen sei; 2. der Stahlhelm solle einen Revers unterschreiben, in dem er sich verpflichte, keine Veranstaltungen mehr vorzunehmen, die denen glichen, die zu dem Verbot geführt hatten (Abschrift in R 43 I /2735 , Bl. 241–244). Die Stahlhelmführung hatte es abgelehnt, den Revers in dieser Form zu unterzeichnen (Abschrift des Schreibens an den PrIM vom 15.7.30, R 43 I /2735 , Bl. 254). Der RPräs. war „über die brüske Haltung des Preußischen Ministerpräsidenten sehr verärgert“ (Aufzeichnung Pünders vom 15.7.30, R 43 I /2735 , Bl. 246) und zog daher in seinem Brief vom 15. 7. an Braun seine Zusage, an der Befreiungsfeier der PrStReg. in Koblenz am 22. 7. teilzunehmen, mit der Begründung zurück, daß die PrReg. offenbar nicht gesonnen sei, seinem, von der RReg. unterstützten Wunsch nach Aufhebung des Stahlhelmverbots zu entsprechen: „Ich kann es mit meiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Überparteilichkeit nicht vereinbaren, an Befreiungsfeiern teilzunehmen, von denen ein Teil von Staatsbürgern durch ein – nach meiner Auffassung nicht begründetes – Verbot ihrer Organisation ausgeschlossen ist“ (Schreiben des RPräs. an Braun als WTB-Meldung Nr. 1420 vom 15.7.30 in R 43 I /2735 , Bl. 260). Der PrMinPräs. stellte in seiner Antwort an den RPräs. vom gleichen Tage fest, „daß die gesetzmäßig zuständigen Stellen Preußens und des Reichs übereinstimmend das Verbot auf Grund einwandfreien und reichhaltigen Tatsachenmaterials erlassen haben. Es ist mir nicht bekannt, inwieweit Ihnen, Herr Reichspräsident, Material vorgelegen hat, das zu dem in Ihrem Schreiben vom 15. Juli zum Ausdruck gebrachten Urteil führen konnte“ (Schreiben des PrMinPräs. als WTB-Meldung Nr. 1424 vom 16.7.30 in R 43 I /2735 , Bl. 271). Die Krise zwischen dem RPräs. und der PrReg. wurde durch die Aufhebung des Verbots am 16. 7. beigelegt, nachdem der Stahlhelm in einer Erklärung vom 16. 7. den Brief Waentigs vom 14. 7. zur Kenntnis genommen und versichert hatte, daß er in Zukunft solche Übungen, wie sie im Oktober 1929 zur Auflösung Anlaß gegeben hatten, unterlassen werde (Verfügung des PrIM und Erklärung des Stahlhelms vom 16.7.30 in R 43 I /2735 , Bl. 255). Der RPräs. empfing am 17. 7. den RK und den PrMinPräs. und zog seine Absage vom 15. 7. zurück (WTB Nr. 1436 vom 17.7.30, R 43 I /2735 , Bl. 272; der Briefwechsel zwischen Hindenburg und Braun und die amtliche Verlautbarung vom 17.7.30 sind abgedruckt in Ursachen und Folgen, Bd. VIII, S. 224–226). Zur Aufhebung des Stahlhelmverbots vgl. auch Braun, Von Weimar zu Hitler, S. 170–174; Brüning, Memoiren, S. 177.

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