2.65 (sch1p): Nr. 60 Der Reichsminister der Justiz an den Reichsministerpräsidenten. 5. Mai 1919

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Nr. 60
Der Reichsminister der Justiz an den Reichsministerpräsidenten. 5. Mai 19191

1

Die beiden Rechtsgutachten wurden dem RMinPräs. am 5.5.1919 von dem RJM mit folgendem Anschreiben übersandt: „Mit der anliegenden Aufzeichnung dem Herrn Präsidenten des Reichsministeriums mit Bezug auf den mündlich erteilten Auftrag ergebenst übersandt. In Vertretung gez. Delbrück.“ (R 43 I /2698 , Bl. 22 f.).

R 43 I /2698 , Bl. 22 f. Abschrift

[Betrifft: Verhängung des Belagerungszustandes; Lage in Braunschweig]

I. Verhängung des Belagerungszustandes durch den Reichspräsidenten.

In der „Freiheit“ vom 26. April d. Js. hat der Rechtsanwalt Herzfeld die Gesetzmäßigkeit des von dem Reichspräsidenten über Teile des Reichs verhängten Belagerungszustandes bemängelt. Zur Begründung seiner Ansicht führt Herzfeld aus: Nach Artikel 68 der bisherigen Reichsverfassung habe der Kaiser,[262] wenn die öffentliche Sicherheit in dem Reichsgebiet bedroht war, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären können. Die bisherige Reichsverfassung und damit auch der Artikel 68 seien durch die Revolution und durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 169) beseitigt. Da dieses Gesetz ein Recht des Reichspräsidenten, den Belagerungszustand zu erklären, nicht vorsehe, sei ein reichsgesetzlicher Belagerungszustand nicht mehr möglich. Aus allgemeinen Grundsätzen lasse sich ein Recht des Reichspräsidenten, den Belagerungszustand zu verhängen, nicht herleiten2.

2

Der Leitartikel von Josef Herzfeld unter dem Titel „Gesetzlosigkeit“ in der Freiheit, Nr. 199, vom 26.4.1919 bezog sich nicht, wie aus dem Teil II der Aufzeichnung des RJM hervorgegangen scheint, auf die Verhängung des Belagerungszustandes über Braunschweig am 13.4.1919 (RGBl. 1919, S. 391 ), sondern auf die beiden Erlasse zur Verhängung des Belagerungszustandes über das Gebiet des Freistaats Sachsen sowie über Bremen und Vegesack vom 23.4.1919 (RGBl. 1919, S. 429 ).

Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum. Die Verhängung des reichsrechtlichen Belagerungszustandes findet ihre Grundlage im Artikel 68 der bisherigen Reichsverfassung. Diese Vorschrift bestimmt: „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung für 1851 S. 451 u. f.).“

Der Artikel 68 ist durch die Revolution nicht beseitigt worden. Durch den Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das Deutsche Volk vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1303) ist nur der bisher während des Krieges bestehende Belagerungszustand aufgehoben worden. Dagegen ist die Möglichkeit, den Belagerungszustand von neuem zu verhängen, unberührt geblieben. Denn die Revolution hat die Vorschriften der bisherigen Reichsverfassung nur insoweit außer Wirkung gesetzt, als sie mit den durch die Revolution geschaffenen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr vereinbar waren.

Auch durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) ist der Artikel 68 nicht aufgehoben worden. Im § 1 des Übergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 285) ist vielmehr ausdrücklich bestimmt, daß die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bis auf weiteres in Kraft bleiben, soweit ihnen nicht dieses Gesetz oder das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt entgegensteht.

Die Frage, wem die Befugnis, den Belagerungszustand zu verhängen, gegenwärtig zukommt, ist durch § 4 des Übergangsgesetzes geregelt. Nach dieser Vorschrift sind alle Befugnisse, die nach den bisherigen Gesetzen des Reichs dem Kaiser zustanden, auf den Reichspräsidenten übergegangen.

II. Zur Frage der Einsetzung einer vorläufigen Regierung in Braunschweig.

Der Generalstreik der Arbeiter in Braunschweig erstrebte die Beseitigung der Reichsregierung, der Nationalversammlung und aller Landesversammlungen sowie die Einführung einer Räteregierung. Durch das Vorgehen der Streikleitung[263] war die Braunschweiger Regierung, der Rat der Volksbeauftragten, lahmgelegt. Die Landesversammlung hatte sich vertagt, da ihr die Fortsetzung ihrer Arbeiten unmöglich war und hatte ihren Ältestenausschuß mit ihrer Vertretung beauftragt.

Genügende Machtmittel standen dem Rate der Volksbeauftragten nicht zur Verfügung. Er versuchte vermittelnd einzugreifen. Inzwischen war durch Verfügung des Reichspräsidenten vom 13. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) der Belagerungszustand über Braunschweig verhängt worden. Der mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragte Generalmajor Maercker rückte in Braunschweig ein und verfügte gemäß einer Weisung des Reichswehrministers, daß er die bisherige Regierung absetze und eine neue Regierung entsprechend der Zusammensetzung der Landesversammlung bilden werde3. Der Ältestenausschuß legte am 17. April gegen diese Maßnahmen Verwahrung bei der Reichsregierung ein: die Absetzung sei ungesetzlich, eine neue Regierung könne nur von der Landesversammlung gewählt werden; der Rat der Volksbeauftragten, der sein Mandat dem Landtagsausschuß zur Verfügung gestellt habe, führe die Geschäfte in dessen Einvernehmen weiter4.

3

Siehe Dok. Nr. 40, P. 9.

4

Siehe Dok. Nr. 86, P. 1.

Der Ältestenausschuß beauftragte sodann im Einvernehmen mit dem General Maercker eine aus 7 Personen bestehende sogenannte „vorläufige Landesregierung“ bis zur endgültigen Stellungnahme der Landesversammlung, die am 24. April zusammentreten sollte, vorläufig die Geschäfte des Landes zu führen5.

5

Siehe Dok. Nr. 46, P. 5.

Am 19. April erließen der Ältestenausschuß und die vorläufige Landesregierung einen gemeinsamen Aufruf, in welchem sie der Braunschweiger Bevölkerung den vorstehenden Sachverhalt mitteilten und sie aufforderten, den Verhältnissen Rechnung zu tragen, die Ordnung aufrechtzuerhalten und den Anordnungen der vorläufigen Regierung und des Generals Maercker, „mit dem wir eng zusammen arbeiten“, zu folgen.

Bei dieser Sachlage läßt sich die Einsetzung der vorläufigen Regierung vom Rechtsstandpunkte nicht beanstanden. Zwar ist davon auszugehen, daß der Militärbefehlshaber auf Grund des Belagerungszustandes an sich nicht befugt ist, eine ordnungsmäßig gebildete Regierung abzusetzen und eine neue zu berufen. Zur Durchführung einer solchen Maßnahme ist es aber auch in Braunschweig nicht gekommen. Die Einsetzung der vorläufigen Regierung an Stelle der bisherigen ist nicht durch den Militärbefehlshaber, sondern durch den Ältestenausschuß erfolgt, der hierzu als legitimierter Vertreter der Landesversammlung, der Trägerin der obersten Landesgewalt in Braunschweig, befugt war.

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