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5. [Aufhebung des Staatsgerichtshofes zum Schutz der Republik.]
Was den Antrag der Deutsch-Nationalen betr. Aufhebung des Staatsgerichtshofes2 betreffe, erklärte der Reichsminister der Justiz daß das Reichsgericht in der Lage sei, die Aufgaben des Staatsgerichtshofes zu übernehmen. Er halte es aber nicht für gut, im Wege der Notverordnung die Aufhebung auszusprechen, man müsse es auf einen Kampf im Reichstag ankommen lassen.
Der Reichswirtschaftsminister hält die Aufhebung des Belagerungszustandes für die erste Voraussetzung der Aufhebung des Staatsgerichtshofes. Man müsse überlegen, ob man nicht den Staatsgerichtshof durch eine andere Form ersetze.
Exzellenz v. Seeckt betonte, daß nach der Entstehungsgeschichte des Republikschutzgesetzes es sich um ein reines Parteigesetz gegen rechts gehandelt habe. Man könne ein baldiges Verschwinden des Gesetzes nur begrüßen.
Der Reichskanzler stellte fest, daß die Aufhebung des Staatsgerichtshofes aus allgemeinen Gründen erfolgen müsse. Er werde in diesem Sinne mit den Parteien verhandeln.
Hiermit erklärten sich die Minister einverstanden.