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7. Berichtigung des Protokolls vom 1. Juli 1919 hinsichtlich der Verwertung von Gütern in den abzutretenden Gebietsteilen.
Das Protokoll vom 1. Juli enthält keine Bestimmung darüber, ob bei den zu Nr. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen über den Abtransport bzw. Verkauf der mobilen Heeresgüter pp. die Zwangswirtschaft in den abzutretenden Gebieten insoweit aufgehoben sei. Die Angelegenheit wurde nochmals besprochen. Man kam zu dem Ergebnis, daß die in Frage kommenden Güter grundsätzlich in den abzutretenden Gebieten verkauft werden könnten, falls es sich nicht um unverhältnismäßig große Mengen handele.