1.27.2 (bru3p): 2. Verbot des „12-Uhr-Blattes“.

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2. Verbot des „12-Uhr-Blattes“.

Staatssekretär Zweigert führte aus, ein Verbot käme in Frage, wenn der Inhalt der Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zum Erlaß des Verbots sei Preußen zuständig. Ob eine Nachricht falsch oder richtig sei, werde nicht nachgeprüft. Preußen werde voraussichtlich das Ersuchen ablehnen. Die dann notwendige Entscheidung des Reichsgerichts sei zweifelhaft.

Zweckmäßiger sei eine Auflagenachricht.

Der Reichsminister der Justiz befürwortete ebenfalls ein bündiges Dementi auf diesem Wege in gleicher Art wie die Falschmeldung, die frei erfunden sei.

Auch der Reichsminister des Innern sprach sich in diesem Sinne aus.

Das Reichskabinett war damit einverstanden8.

8

Material über den Artikel des „12-Uhr-Blattes“ und die weitere Behandlung des Falles waren in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

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