2.246.2 (bru1p): 2. Rollspeditionsvertrag.

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[883] 2. Rollspeditionsvertrag.

Der Reichsverkehrsminister forderte erneut, daß die Reichsbahngesellschaft für die Verträge das Genehmigungsrecht der Reichsregierung anerkennen müsse. Der Kaufvertrag und nähere Ausführungen über die finanziellen Wirkungen müßten gegeben werden1.

1

Vgl. dazu Dok. Nr. 244, P. 1. und Dok. Nr. 245.

Das Reichsverkehrsministerium habe einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, in dem das Verhältnis der Eisenbahn zum Kraftwagen geregelt sei2. Durch den Vertrag käme die Entscheidung in dieser Richtung allein in die Hände der Reichsbahn. Sie könne keine Kraftfahrzeugsteuer erheben, die Beträge, die sie fordere, würden nicht dem Wegebau, sondern der Reichsbahn selbst zufließen. Das sei eine Unmöglichkeit.

2

In den Akten der Rkei nicht ermittelt.

Die Regelung der Rollgebühren nach dem Vertrage müsse mit einer Herabsetzung der Tarife für hochwertige Güter verbunden werden. Die Reichsbahn suche das zu vermeiden.

Ob der Vertrag eine Verbilligung des Rollfuhrbetriebes zur Folge habe, sei mindestens zweifelhaft. Monopolbetriebe seien immer teurer als andere. Deswegen wolle die Reichsbahn auch Zuschuß geben, der dann auf Kosten der deutschen Wirtschaft gezahlt würde. Der Zuschuß würde auf 50 Millionen geschätzt, werde voraussichtlich aber wesentlich höher sein.

Würde die Reichsbahn das Monopol erhalten, dann wäre jedoch Einwirkung der Reichsregierung ausgeschlossen, wenn die Rollfuhrgebühren wieder heraufgesetzt werden sollten. Des wäre nicht zu verantworten.

Der Vertrag würde eine erhebliche Steigerung der Arbeitslosigkeit zur Folge haben. Die Fuhrbetriebe würden nicht mehr selbständig, sondern von der Reichsbahn abhängig sein.

Die vorgesehene Regelung stehe im Widerspruch mit der Reichsverkehrsordnung3.

3

Gemeint ist wohl die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 16.5.28 (RGBl. II, S. 401 ).

Eine Entscheidung sei nicht möglich, bevor nicht die Reichsbahn sämtliche Vertragsbedingungen bekanntgegeben habe.

Der Reichskanzler erklärte, zunächst müsse die Reichsbahn anerkennen, daß die Verträge genehmigungspflichtig seien. Für den Kaufvertrag müsse sie die Verantwortung allein tragen. Die Reichsregierung werde die Genehmigung nicht erteilen, das Verhalten aber tolerieren. Dann müsse, wie vorgeschlagen sei, unter dem Vorsitz des Reichsverkehrsministers in einer kleinen Kommission über die Gestaltung der Vertragsverhältnisse verhandelt werden. Vertreter des Transportgewerbes und der Spitzenorganisationen der Wirtschaft sollten daran teilnehmen. Die Entscheidung soll dem Generaldirektor der Reichsbahn mitgeteilt werden4.

4

In einer Besprechung des RK mit Vertretern des Speditionsgewerbes vom 18.2.31 war auf Vorschlag des RT-Abg. Mollath (WP) die Bildung einer kleinen Kommission aus Vertretern des RVMin, des Speditionsgewerbes und der Spitzenverbände der dt. Wirtschaft beschlossen worden; diese Kommission sollte den Schenkervertrag prüfen und Änderungsvorschläge ausarbeiten (Aufzeichnung des MinR Feßler vom 19.2.31, R 43 I /1072 , Bl. 213–215).

[884] Staatssekretär Dr. Joël führte aus, die Reichsregierung könne sich einer Erklärung hinsichtlich des Kaufvertrages enthalten. Der Vertrag würde dadurch nicht nichtig, jedoch könnten die Parteien daraus keine Rechtsansprüche geltend machen5.

5

Zum Fortgang der Beratungen s. Dok. Nr. 270, P. 3.

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