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3. Freifahrtkarten für die Reichstagsabgeordneten.
Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß nach Maßgabe des Artikel 40 der Reichsverfassung in Verbindung mit dem Gesetz vom 10. Juli 1920 es nicht möglich sei, im Verwaltungswege die Gültigkeit der Freifahrtkarten für die Abgeordneten zu verlängern. Dies könne nur durch ein Gesetz geschehen.
Das Kabinett stimmte dieser Auffassung zu11.
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Am 12. 3. bringen die Fraktionen der SPD, des Zentrums, der DVP, der DDP und der BVP einen GesEntw. „zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des RT“ ein (RT-Drucks. Nr. 6614, Bd. 380). Art. 2 des Entwurfs lautet: „Im Falle der Auflösung des gegenwärtigen RT erlischt das Recht seiner Mitglieder zur freien Fahrt erst mit dem Ablaufe des Tages nach der Wahl des neuen RT.“ Der Entwurf wird vom RT am 13. 3. angenommen; als Gesetz am 15.3.24 verkündet (RGBl. II, S. 65).