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2. Aufhebung des Ausnahmezustandes.
Der Vizekanzler berichtete über die gegenwärtige Lage und empfahl[1136] dem Kabinett, dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagen, eine Verordnung zur Aufhebung des zivilen Ausnahmezustandes zu erlassen.
Das Kabinett stimmte dem Vorschlage zu2.
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Am 25.10.24 wird eine VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV erlassen, durch die die VO vom 28.2.24 über den zivilen Ausnahmezustand aufgehoben wird (RGBl. I, S. 721).