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1) Das Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1923 wird genehmigt1.
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Der gedruckte Gesetzentwurf war am 3. 8. vom RFM übersandt worden (R 43 I/876, Bl. 75-83); er wird am 9. 8. nach Erhöhung der angeforderten Mittel in Art. 3 von 300 000 auf 800 000 Mrd. M im RR dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 6140, Bd. 379) und hier ohne Änderungen angenommen; unter dem 14. 8. als Gesetz erlassen (RGBl. II, S. 329 ff.).
Der Herr Reichskanzler hält hierbei für notwendig, daß über die Sicherung der wertbeständigen Anleihe zu stärkerer psychologischer Wirkung ein eigenes Gesetz geschaffen werde. Das Finanzministerium wird hiernach verfahren2.
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Entsprechend wird Art. 4 des ursprünglichen Entwurfs fortgelassen und im Rahmen eines eigenen Gesetzes am 14.8.23 erlassen (RGBl. I, S. 777).