2.179.6 (feh1p): 6. Recht der freien Meinungsäußerung der Beamten.

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6. Recht der freien Meinungsäußerung der Beamten10.

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Der eigentliche Anlaß der Behandlung dieser Frage im Kabinett war das Verhalten eines leitenden Beamten im RArbMin. gewesen. Der Leiter der Unterabteilung „Ländliches Siedlungswesen“ im RArbMin., MinR Dr. Ponfick, hatte nach eigener Aussage Presseartikel inspiriert, in denen in scharfer Form dem PrLandM Braun Untätigkeit in der ländlichen Siedlung vorgeworfen wurde. Braun hatte diese Kritik in der Pr. Landesversammlung in einer Rede vom 11.1.1921 scharf zurückgewiesen (Sten.Ber. der Pr. Landesversammlung, 1. Wahlperiode 1919/21, Sp. 15440 f.).

RArbM Brauns, der Dienstvorgesetzte Dr. Ponficks, sah in diesem Vorgang die grundsätzliche Frage, inwieweit das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der freien politischen Meinungsäußerung auch den Beamten zustehen sollte. Da er vermutete, daß es aus Anlaß der 2. Lesung des Haushalts des RArbMin. zu einer Anfrage über das Verhalten Ponficks kommen würde, bat er um die Entscheidung des Kabinetts (Der RArbM an den RK am 28.1.1921, R 43 I /2552 , Bl. 9).

Der vom Reichsarbeitsminister in seinem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Standpunkt wurde gebilligt11.

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Am 12.2.1921 fand auf Veranlassung des RIMin., das in dieser Angelegenheit federführend war, eine Ressortvertreterbesprechung statt (Einladung des RIMin. v. 8.2.1921, R 43 I /2552 , Bl. 12). Das Ergebnis dieser Besprechung war, daß eine Erklärung abgefaßt werden sollte, die der RArbM bei einer Anfrage über den Fall Ponfick verlesen sollte (Handschriftl. Notiz von MinR Daniels vom RIMin. v. 12.2.1921, R 43 I /2552 , Bl. 14). Diese Erklärung legte der RArbM mit dem Schreiben vom 18. 2. dem Kabinett zur Entscheidung vor. In der Erklärung hieß es u. a.: „Hinsichtlich der Tragweite des Art. 118 Abs. 1 der Reichsverfassung vertrete ich in Übereinstimmung mit der Reichsregierung den Standpunkt, daß das Recht der freien Meinungsäußerung innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze auch den Beamten zusteht. Der Beamte darf seine politischen Anschauungen frei äußern, er darf auch die Maßnahmen der Regierung einer Kritik unterziehen. Als Schranken der allgemeinen Gesetze haben für den Beamten zu gelten einmal der Art. 130 der RV, der dem Beamten zur Pflicht macht, sich stets als Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei zu fühlen, ferner die §§ 10 und 11 des Beamtengesetzes, die verlangen, daß der Beamte das ihm übertragene Amt gewissenhaft wahrnehme und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zeige sowie daß er über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten […] Verschwiegenheit bewahrt. Steht hiernach die Meinungsäußerung eines Beamten mit seinen Amtspflichten in Widerspruch, so ist sie unzulässig.“ (R 43 I /2552 , Bl. 17).

Die 2. Lesung des Haushalts des RArbMin. fand vom 23.–25.2.1921 statt. Eine Anfrage zu den Äußerungen des MinR Ponfick erfolgte nicht (RT-Bd. 347, S. 2437 –2514).

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