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1. Entwurf von Verordnungen über die Arbeitszeit in Gaswerken, Glashütten und Metallhütten1.
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Nach § 7 der Arbeitszeit-VO vom 21.12.23 (RGBl. I, S. 1249) durfte die Arbeitszeit in Gewerbezweigen oder von Arbeitergruppen, die unter besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiteten, nur in besonderen Ausnahmefällen mehr als acht Stunden täglich betragen. Der RArbM konnte bestimmen, für welche Gewerbezweige oder Arbeitergruppen diese Arbeitszeitbeschränkung gelten sollte. Auf Grund dieser Vorschrift beabsichtigte der RArbM, drei getrennte VOen über die Arbeitszeit in Gaswerken, in Glashütten und Glasschleifereien sowie in Metallhütten zu erlassen (Entwürfe in R 43 I/2060, Bl. 3–7).
Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor.
Der Herr Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit dem Erlaß der drei Verordnungen durch den Reichsarbeitsminister einverstanden ist2.
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Die VOen wurden vom RArbM am 9.2.27 erlassen (RGBl. I, S. 59 f.).