Text
1. Behandlung des Sperrgesetzes (Fürstenauseinandersetzung).
Der Reichsminister des Innern führte aus, daß nunmehr sämtliche ehemaligen Fürstenhäuser die Erklärung abgegeben hätten, sie würden sich an die Bestimmungen des Sperrgesetzes auch nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer1 bis zum 1. Dezember gebunden erachten. Eine gesetzliche Verlängerung des Sperrgesetzes komme unter diesen Umständen nach seiner Ansicht nicht in Frage.
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D. h. nach dem 30.6.27.
Das Reichskabinett vertrat einmütig die Auffassung, daß jedenfalls wegen der ehemaligen Fürstenhäuser eine gesetzliche Verlängerung des Sperrgesetzes nicht nötig sei2.
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Am 23.6.27 brachten die Fraktionen der SPD und DDP im RT einen als verfassungsändernd bezeichneten GesEntw. ein, der eine Verlängerung des Sperrgesetzes bis zum 31.12.27 vorsah (Antrag Müller-Franken, Koch-Weser u. Genossen: RT-Bd. 416, Drucks. Nr. 3463). Dieser GesEntw. wurde vom RT am 24. 6. dem Rechtsausschuß überwiesen. – Zur Fortsetzung der Kabinettsberatung über die Verlängerung des Sperrgesetzes siehe Dok. Nr. 259, P. 6.