1.148.1 (str2p): [Verhandlungen der Sechserkommission mit der Micum.]

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[Verhandlungen der Sechserkommission mit der Micum.]

Gesandter Ritter gab einen Überblick über die letzten Verhandlungen des bergbaulichen Vereins mit der MICUM. Die Verhandlungen seien lediglich an der Frage der Anrechnung der Leistungen auf Reparationskonto gescheitert1. Es sei jetzt die Frage – und der bergbauliche Verein wünsche darüber Instruktionen zu erhalten –, ob die Deutsche Regierung in dem strittigen Punkte nachgeben wolle oder nicht2. Bei einem Nachgeben beständen zwei Möglichkeiten:

1

S. Dok. Nr. 258.

2

In einer Besprechung mit Vögler war am 15.11.23 als Möglichkeit zur Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Micum angesehen worden, daß den all. Mächten und der Repko mitgeteilt werde, es sei eine Einigung über alle rein finanziellen und wirtschaftlichen Fragen zwischen Sechserkommission und Micum erzielt worden. Die Repko solle dann erklären, ob sie die Leistungen auf Grund des Abkommens dem Reparationskonto gutschreiben werde. „Bejahe die Reparationskommission diese Frage, so kann das Abkommen auch ohne den Artikel 17 ausgeführt werden; verneint die Reparationskommission, so ist das Abkommen endgültig gescheitert.“ Da der RWiM in dieser Situation eine Entscheidung des Gesamtkabinetts für angebracht gehalten hatte, war zur Vorbereitung der Erörterung in der Kabinettssitzung vom 16.11.23, 12 h (Dok. Nr. 263) eine Chefbesprechung mit RFM, RWiM, RMbesGeb., RVM vorgeschlagen worden. Vögler hatte eine Instruktion bis zu seiner Abreise am 16.11.23, 14 h erbeten (Aufzeichnung Kieps über den Bericht Ritters, 15.11.23; R 43 I /453 , Bl. 296–297).

1.

Der Vertrag könne ohne die Regelung des strittigen Punktes abgeschlossen werden. Die Arbeit werde dann sofort aufgenommen, die Deutsche Regierung wende sich zwecks Regelung des strittigen Punktes an die Reparationskommission. Falls dann keine Regelung zustande komme, müsse die Arbeit wieder eingestellt werden.

2.

Die Deutsche Regierung beantrage die Anrechnung der Leistungen auf Reparationskonto bei der Reparationskommission. Bis zur Entscheidung werde die Arbeit nicht aufgenommen.

Der Reichswirtschaftsminister war der Meinung, daß nicht nachgegeben werden könne. Weitere Verhandlungen seien nicht möglich. Einen Antrag an die Reparationskommission zu stellen, sei bedenklich; in Frage komme höchstens eine Mitteilung des Sachverhaltes an diese Kommission.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete fand es ebenfalls sehr bedenklich, jetzt in dieser Spezialfrage einen Antrag an die Reparationskommission zu stellen.

Der Staatssekretär Müller schloß sich den Ausführungen des Reichswirtschaftsministers an3.

3

Der Repko lag zu diesem Zeitpunkt der Antrag Deutschlands auf Überprüfung seiner Belastbarkeit durch die Reparationsleistungen vor; s. dazu Dok. Nr. 268, P. 9.

[1094] Der Reichsminister der Finanzen war der gleichen Auffassung; ein Antrag an die Reparationskommission widerspräche der bisherigen Haltung der Reichsregierung. Gegen eine bloße Mitteilung habe er keine Bedenken.

Zusammenfassend ging die einmütige Meinung dahin, daß

1.

die Deutsche Regierung an ihren gegebenen Erklärungen festhalte, so daß also eine Ersatzpflicht für Leistungen, die nicht auf Reparationskonto gutgeschrieben würden, nicht anerkannt werde,

2.

der Reparationskommission der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht werden solle,

3.

weitere Verhandlungen des bergbaulichen Vereins mit den Franzosen und Belgiern zunächst nicht möglich seien. Falls die Zechenbesitzer durch persönliche Beziehungen wieder zu Verhandlungen kämen, oder falls die MICUM wieder an die Sechserkommission heranträte, oder auch falls Verhandlungen mit den einzelnen Zechen eingeleitet würden, beständen dagegen keine Bedenken.

In der anschließenden Ministerbesprechung stimmte das Kabinett dieser Auffassung zu4.

4

S. Dok. Nr. 263, P. 6.

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