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1. Wiederanstellung der vertriebenen elsaß-lothringischen Beamten.
Entsprechend dem schriftlichen Antrage des Reichsministeriums des Innern2 wird beschlossen, daß den Reichsbehörden zur Pflicht gemacht werden soll, bei[259] der Besetzung erledigter Stellen und bei der Einberufung von Beamten zur vorübergehenden Beschäftigung neben den im Reichsdienst etwa selbst freiwerdenden Beamten die vertriebenen elsaß-lothringischen Beamten vorzugsweise zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie diejenigen, die aus Elsaß-Lothringen stammen.
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Abschrift des Schreibens des RIM vom 21.8.19 als Anlage zum Kabinettsprotokoll (R 43 I/1351, Bl. 95–97).
Das Reichsministerium des Innern wird das Weitere veranlassen. […]